RS OGH 2016/3/31 3Ob927/31, 23Os3/15m

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Veröffentlicht am 10.02.1932
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Rechtssatz

Das Interesse eines Gläubigers an dem Nichtobsiegen eines anderen Gläubigers desselben Schuldners ist kein rechtliches und vermag daher seinen Beitritt als Nebenintervenient nicht zu begründen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 927/31
    Entscheidungstext OGH 10.02.1932 3 Ob 927/31
    Veröff: SZ 14/21
  • RS0035853">23 Os 3/15m
    Entscheidungstext OGH 31.03.2016 23 Os 3/15m

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0035853

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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