RS OGH 2016/3/31 3Ob927/31, 23Os3/15m

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Veröffentlicht am 10.02.1932
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Rechtssatz

Das Interesse eines Gläubigers an dem Nichtobsiegen eines anderen Gläubigers desselben Schuldners ist kein rechtliches und vermag daher seinen Beitritt als Nebenintervenient nicht zu begründen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1932:RS0035853

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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