RS OGH 2007/11/27 2Ob170/50, 10ObS83/07i, 10ObS109/07p

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Veröffentlicht am 21.03.1950
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Rechtssatz

Im Zivilprozess kann die Finanzprokuratur nach § 1 Abs 3 ProkG nur als Hauptpartei oder Nebenpartei teilnehmen, keinesfalls aber Rechtsmittel in einem Verfahren ergreifen, an dem sie bisher nicht teilgenommen hat.Im Zivilprozess kann die Finanzprokuratur nach Paragraph eins, Absatz 3, ProkG nur als Hauptpartei oder Nebenpartei teilnehmen, keinesfalls aber Rechtsmittel in einem Verfahren ergreifen, an dem sie bisher nicht teilgenommen hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0035566

Dokumentnummer

JJR_19500321_OGH0002_0020OB00170_5000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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