Rechtssatz
Im Zivilprozess kann die Finanzprokuratur nach § 1 Abs 3 ProkG nur als Hauptpartei oder Nebenpartei teilnehmen, keinesfalls aber Rechtsmittel in einem Verfahren ergreifen, an dem sie bisher nicht teilgenommen hat.Im Zivilprozess kann die Finanzprokuratur nach Paragraph eins, Absatz 3, ProkG nur als Hauptpartei oder Nebenpartei teilnehmen, keinesfalls aber Rechtsmittel in einem Verfahren ergreifen, an dem sie bisher nicht teilgenommen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0035566Dokumentnummer
JJR_19500321_OGH0002_0020OB00170_5000000_001