Rechtssatz
Der Mangel der Prozeßfähigkeit eines Nebenintervenienten führt nur zur Zurückweisung der Nebenintervention und nicht zur Vernichtung des Verfahrens zwischen den beiden Parteien, wenn nicht der Nebenintervenient fehlende Prozeßhandlungen einer Partei ersetzt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0035690Im RIS seit
20.01.1931Zuletzt aktualisiert am
06.02.2026