RS OGH 1990/4/25 3Ob823/30; 1Ob264/72; 9Ob901/90

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Veröffentlicht am 20.01.1931
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Rechtssatz

Der Mangel der Prozeßfähigkeit eines Nebenintervenienten führt nur zur Zurückweisung der Nebenintervention und nicht zur Vernichtung des Verfahrens zwischen den beiden Parteien, wenn nicht der Nebenintervenient fehlende Prozeßhandlungen einer Partei ersetzt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1931:RS0035690

Im RIS seit

20.01.1931

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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