RS OGH 2006/5/24 13R259/05m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.05.2006
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Norm

ZPO §17
ZPO §19
ZPO §234
ZPO §41

Rechtssatz

Wird eine Sache oder eine Forderung nach Eintritt der Streitanhängigkeit veräußert oder abgetreten, so kann der Erwerber nur mit Zustimmung des Gegners in den prozess eintreten. Stimmt der Gegner nicht zu, kann sich der Ewerber dem Verfahren als (streitgenössischer) Nebenintervenient anschließen, weil sich die Urteilswirkungen au ihn beziehen. In einem solchen Fall kann (muss aber nicht) der Veräußerer die Klage auf Leistung an den Erwerber umstellen.

Der Kostenersatz im Zwischenstreit um die Zulassung des Nebenintervenienten erfolgt unabhängig vom Ausgang der Hauptsache.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2006:RW0000688

Im RIS seit

10.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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