Norm: StPO §72 Abs1StPO §73
Rechtssatz: Während § 72 Abs 1 StPO dem Anzeiger gar kein Recht auf Ablehnung von Gerichtspersonen einräumt, hat der Privatbeteiligte
Gründe: anzugeben und darzutun, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (vergleiche auch § 73 zweiter Satz StPO). Entscheidungstexte 13 Ns 21/97 Entscheidungstext OGH 10.12.1997 1... mehr lesen...
Norm: StPO §72 Abs1
Rechtssatz: Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen andere
Gründe: anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Der beruflich-kollegiale Kontakt des Sohnes des Beschuldigten als Richter des Landesgerichtes mit den Richtern des Oberlandesgerichtes läßt keinesw... mehr lesen...