TE OGH 2007/7/18 12Ns56/07t

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Veröffentlicht am 18.07.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Juli 2007 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Höller als Schriftführerin in der gegen Anton B***** anhängigen Strafsache AZ 32 EHv 115/06y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien über den Ablehnungsantrag des Angeklagten in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die (pauschale) Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Wien ist nicht gerechtfertigt.

Text

Gründe:

In einem Schreiben des Angeklagten an die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichtes Wien Dr. Kunst macht er unter Hinweis auf eine von ihm erstattete, von der Staatsanwaltschaft aber zurückgelegte Anzeige gegen diese Richterin wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt Befangenheit geltend. Des weiteren lehnt der Antragsteller alle Richter des Oberlandesgerichtes Wien, einschließlich des Präsidenten, als Mitglieder einer „kriminellen Clique bzw wegen des Verdachts des Bandenverbrechens" ab.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Ablehnungsantrag iSd § 74 Abs 2 StPO ist nicht berechtigt. Der Antrag nennt keinen Grund, der geeignet wäre, bei einem Außenstehenden Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit der Entscheidungsträger zu erwecken. Eine mit bloß schlagwortartigen, nicht weiter konkretisierten Verdächtigungen und mit Hinweisen auf eine vom Antragsteller eingebrachte, von der Anklagebehörde aber nach seinem nicht weiter substantiierten Vorbringen rechtsmissbräuchlich zurückgelegte Anzeige gegen eine Richterin des Gerichtshofes zweiter Instanz geäußerte subjektive Besorgnis fehlender objektiver Distanz vermag eine Änderung in der Person des verfassungsmäßig garantierten (Art 83 Abs 2 B-VG) gesetzlichen Richters nicht zu begründen (vgl 12 Ns 6/07i; 14 Ns 22/06f).Dieser Ablehnungsantrag iSd Paragraph 74, Absatz 2, StPO ist nicht berechtigt. Der Antrag nennt keinen Grund, der geeignet wäre, bei einem Außenstehenden Zweifel an der vollen Unvoreingenommenheit und Vorurteilsfreiheit der Entscheidungsträger zu erwecken. Eine mit bloß schlagwortartigen, nicht weiter konkretisierten Verdächtigungen und mit Hinweisen auf eine vom Antragsteller eingebrachte, von der Anklagebehörde aber nach seinem nicht weiter substantiierten Vorbringen rechtsmissbräuchlich zurückgelegte Anzeige gegen eine Richterin des Gerichtshofes zweiter Instanz geäußerte subjektive Besorgnis fehlender objektiver Distanz vermag eine Änderung in der Person des verfassungsmäßig garantierten (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) gesetzlichen Richters nicht zu begründen vergleiche 12 Ns 6/07i; 14 Ns 22/06f).

Anmerkung

E84693 12Ns56.07t

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0120NS00056.07T.0718.000

Dokumentnummer

JJT_20070718_OGH0002_0120NS00056_07T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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