RS OGH 1997/7/28 12Ns10/97

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Veröffentlicht am 28.07.1997
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Norm

StPO §72 Abs1

Rechtssatz

Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann der Beschuldigte Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen. Der beruflich-kollegiale Kontakt des Sohnes des Beschuldigten als Richter des Landesgerichtes mit den Richtern des Oberlandesgerichtes läßt keineswegs besorgen, daß sich die Richter des Oberlandesgerichtes von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen könnten beziehungsweise eine "ungünstige Optik" aufkommen könnte. Eine kollektive Befangenheit des Oberlandesgerichtes Innsbruck liegt daher ebensowenig vor, wie jene des Präsidenten dieses Gerichtshofes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108597

Dokumentnummer

JJR_19970728_OGH0002_0120NS00010_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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