TE OGH 1997/7/28 12Ns10/97

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Veröffentlicht am 28.07.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr.Herbert S***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 34 Vr 2139/96 des Landesgerichtes Innsbruck, über die vom Beschuldigten erklärte Ablehnung nicht nur sämtlicher Mitglieder der Gerichtsabteilung 7 des Oberlandesgerichtes Innsbruck sondern darüber hinaus auch aller übrigen Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich denDer Oberste Gerichtshof hat am 28.Juli 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter in der Strafsache gegen Dr.Herbert S***** wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz 3, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 34 römisch fünf r 2139/96 des Landesgerichtes Innsbruck, über die vom Beschuldigten erklärte Ablehnung nicht nur sämtlicher Mitglieder der Gerichtsabteilung 7 des Oberlandesgerichtes Innsbruck sondern darüber hinaus auch aller übrigen Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Ablehnung aller Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck einschließlich des Präsidenten dieses Gerichtshofes ist nicht gerechtfertigt.

Über die Ablehnung der namentlich genannten Richter der Gerichtsabteilung 7 des Oberlandesgerichtes Innsbruck wird der Präsident dieses Gerichtshofes zu befinden haben.

Text

Gründe:

In der oben bezeichneten Strafsache lehnte der Beschuldigte Dr.Herbert S***** sämtliche Mitglieder der nach der Geschäftsverteilung zur Entscheidung über seinen Anklageeinspruch berufenen Gerichtsabteilung 7 des Oberlandesgerichtes Innsbruck im wesentlichen mit der Begründung ab, sein als Richter des Landesgerichtes Innsbruck tätiger Sohn Dr.Gerhard S***** pflege mit den ingerierten Rechtsmittelrichtern das "Du-Wort", unterhalte mit einigen von ihnen Kontakte im Rahmen des Justizsportvereines und sei überdies langjähriger Senatskollege eines der abgelehnten Richter gewesen.

Diese unmittelbar auf die Gerichtsabteilung 7 des Oberlandesgerichtes Innsbruck ausgerichtete Ablehnungserklärung verband Dr.Herbert S***** mit der sinngemäßen (vorsorglichen) Ausdehnung seiner Ablehnungsintentionen auf sämtliche weiteren Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck (somit einschließlich dessen Präsidenten) und stützt sich dabei auf die bereits geltend gemachten Ablehnungsgründe, die "in ähnlicher Weise" auch in Ansehung der solcherart hilfsweise Abgelehnten zuträfen.

Rechtliche Beurteilung

Soweit sich die Ablehnung gegen "alle" Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck und den Präsidenten dieses Gerichtshofes als (wenn auch teils nur potentiell mögliche) Entscheidungsträger im Einspruchs- bzw Ablehnungsverfahren richtet und insoweit der gesetzlichen Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofes unterfällt, ist sie nicht gerechtfertigt.

Gemäß § 72 Abs 1 StPO kann (ua) der Beschuldigte Mitglieder des (jeweils befaßten) Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, StPO kann (ua) der Beschuldigte Mitglieder des (jeweils befaßten) Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in Paragraphen 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen.

Der beruflich-kollegiale Kontakt des Sohnes des Beschuldigten mit den Richtern des Oberlandesgerichtes Innsbruck - wie er hier von besonderen Akzentuierungen im Einzelfall abgesehen - als generell gleichartig wirksamer Ablehnungsgrund geltend gemacht wird, läßt keineswegs besorgen, daß sich die Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck bei den in der in Rede stehenden Strafsache heranstehenden Entscheidungen von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen könnten bzw auch nur jene "ungünstige Optik" aufkommen könnte, auf die in einigen Stellungnahmen abgelehnter Richter verwiesen wird. Dementsprechend hat sich auch der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck für nicht befangen erklärt.

Da die sinngemäß geltend gemachte kollektive Befangenheit des Oberlandesgerichtes Innsbruck ebensowenig vorliegt, wie jene des Präsidenten dieses Gerichtshofes, erweist sich die Ablehnung insoweit als nicht gerechtfertigt.

Zur Entscheidung über die Ablehnung namentlich genannter Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist nunmehr der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck berufen (§ 74 Abs 1 StPO).Zur Entscheidung über die Ablehnung namentlich genannter Richter des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist nunmehr der Präsident des Oberlandesgerichtes Innsbruck berufen (Paragraph 74, Absatz eins, StPO).

Anmerkung

E47891 12E00107

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0120NS00010.97.0728.000

Dokumentnummer

JJT_19970728_OGH0002_0120NS00010_9700000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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