RS OGH 1997/12/10 13Ns21/97

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.12.1997
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Norm

StPO §72 Abs1
StPO §73

Rechtssatz

Während § 72 Abs 1 StPO dem Anzeiger gar kein Recht auf Ablehnung von Gerichtspersonen einräumt, hat der Privatbeteiligte Gründe anzugeben und darzutun, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen (vergleiche auch § 73 zweiter Satz StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108877

Dokumentnummer

JJR_19971210_OGH0002_0130NS00021_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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