Gründe: Mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 17. März 2011, AZ 23 Hv 56/09d, wurde Karl L***** des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 zweiter Fall, 288 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Der dagegen vom Angeklagten erhobenen Berufung gab das Oberlandesgericht Linz mit Urteil vom 5. Mai 2011, AZ 7 Bs 134/11x, nicht Folge. Mit seiner selbst verfassten - an die Zentrale Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Korruption ger... mehr lesen...
Gründe: Dr. Anton B***** wurde mit (gekürzt ausgefertigtem) Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom 12. Oktober 2010, GZ 601 Hv 4/10d-24, (richtig:) mehrerer Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 1 FinStrG schuldig erkannt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung erbat er sich „3 Tage Bedenkzeit“ (ON 24 S 3). Mit am selben Tag eingelangtem Schriftsatz (ON 25) erklärte der Verteidiger für den Angeklagten den Verzicht auf Rechtsmittel gegen dieses Urteil. Die in weiter... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3StPO §41 Abs7StPO §113 Abs1StPO §220 Abs3
Rechtssatz: Die Kompetenz zur Bestellung eines Verfahrenshilfe- oder Amtsverteidigers obliegt im Vorverfahren dem Untersuchungsrichter. Im Zwischenverfahren (Prozessstadium nach rechtskräftiger Versetzung in den Anklagestand bis zum Beginn der Hauptverhandlung) hat gemäß § 220 Abs 3 StPO der Vorsitzende des Schöffengerichtes für die Bestellung eines Verteidigers (§ 41 ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3
Rechtssatz: Die Bestellung des Amtsverteidigers wird jedoch erst mit Zustellung des Bescheides der Rechtsanwaltskammer über die Verteidigerbestellung an diesen wirksam. Bis dahin ist der Beschuldigte/Angeklagte unvertreten. Entscheidungstexte 15 Os 3/05p Entscheidungstext OGH 17.02.2005 15 Os 3/05p ... mehr lesen...
Norm: RAO §45 Abs4StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3StPO §273StPO §274StPO §276StPO §281 Abs1 Z4
Rechtssatz: Mangelndes Vertrauen in den nach § 41 Abs 2 oder 3 StPO bestellten Verteidiger, weil dieser nicht an die Unschuld des Angeklagten glaube, ist kein vom Gericht zu beachtender Unterbrechungs- oder Vertagungsgrund, zumal hierin auch kein (von der Rechtsanwaltskammer wahrzunehmender) Grund zur Enthebung des Verteidigers liegt (vgl § 45 Abs4 RAO), we... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs3StPO §41 Abs6
Rechtssatz: In Ausnahmefällen kann neben einem Wahlverteidiger ein Amtsverteidiger bestellt oder belassen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht nur dann vor, wenn der Wahlverteidiger nicht gewillt ist, die reibungslose Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern, sondern auch dann, wenn er aus gesundheitlichen Gründen für einen vorerst nicht absehbaren Zeitraum an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs1StPO §41 Abs3StPO §42 Abs4
Rechtssatz: Durch das Einschreiten eines nach § 41 Abs 3 StPO bestellten Amtsverteidigers erlischt die Funktion des nach §42 Abs4 StPO lediglich für den Zeitraum der anhaltenden Verhinderung eines Rechtsbeistands nach § 41 StPO tätigen (Not-)Verteidigers, ohne dass es einer Enthebung durch den Präsidenten des Landesgerichtes bedarf. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs3
Rechtssatz: Die Aufforderung an den Angeklagten, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (Abs 2) zu beantragen, hat unter Setzung einer Frist zu erfolgen. Ohne ordnungsgemäß erfolgte Aufforderung ist die Bestellung eines Verteidigers nach § 41 Abs 3 zweiter Satz StPO nicht zulässig. Entscheidungstexte 11 Os 84/03 Entscheidu... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs1 II5cMRK Art6 Abs3 litc IV3bStPO §41 Abs3
Rechtssatz: Dass der Staat nach Art 6 Abs 3 lit c MRK verpflichtet ist, einen wirksamen Beistand zu gewährleisten, bedeutet keineswegs, dass die - nach § 45 Abs 4 RAO dafür zuständige - Rechtsanwaltskammer jedes Handeln oder Unterlassen des Amtsverteidigers in einem Strafverfahren auf seine rechtliche Fundiertheit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und bei einem Verhalten, das gegebenen... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs3
Rechtssatz: Schon aus den Verfahrensgesetzen folgt, dass die Entscheidungen der sowohl für die Verteidigerbestellung als auch die Umbestellung zuständigen und einer Überprüfung durch das Gericht entzogenen Rechtsanwaltskammer ungeachtet ihrer Rechtsgültigkeit vorerst wirksam sind und damit die Durchführung oder Weiterführung der Hauptverhandlung nicht behindert wird: Nach der Regelung des § 43a StPO knüpft der Beginn und die... mehr lesen...
Norm: RAO §10 Abs3StPO §41 Abs3StPO §395 Abs5
Rechtssatz: Die eine Sonderkonstellation regelnde (demzufolge restriktiv zu verstehende) Bestimmung des § 10 Abs 3 RAO stellt - auch unabhängig von § 395 Abs 5 StPO - keine taugliche Rechtsbasis dafür dar, dass auch der Amtsverteidiger nach § 41 Abs 3 StPO sein Wirken von einer entsprechenden Sicherstellung (geschweige denn Honorarvorauszahlung) abhängig machen könnte. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: MRK Art6 Abs3 litc IV3aStPO §41 Abs2StPO §41 Abs3
Rechtssatz: Zwar gewährt Art 6 Abs 3 lit c MRK jedem Angeklagten (ua) das Recht, sich selbst zu verteidigen, wenn er keinen Verteidiger gewählt hat und auch im Interesse der Rechtspflege keinen Verteidiger (Pflichtverteidiger) benötigt. Die Entscheidung darüber ist Aufgabe der nationalen Gerichte, wobei (in Übereinstimmung mit der MRK) davon auszugehen ist, daß insbesondere in Strafverfahr... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs3StPO §44 Abs2StPO §63 Abs2StPO §79 Abs2MRK Art6 Abs3 litc IV3bRAO §11 Abs2
Rechtssatz: Ebensowenig wie ein Wechsel des gewählten Verteidigers innerhalb der Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde deren Lauf beeinflusst, kommt Zwischenfällen in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem gewählten Verteidiger eine solche Bedeutung zu; nach § 79 Abs 2 StPO bewirkte Zustellungen an diesen bleiben rechtswirksam,... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs1StPO §41 Abs3
Rechtssatz: § 41 Abs 1 Z 4 erster Fall StPO ordnet notwendige Verteidigung zur Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde, nicht aber für die (gesamte) Dauer der hiezu offenstehenden Frist an. Kündigt der gewählte Verteidiger nach Urteilszustellung und vor Fristablauf die Vollmacht, besteht daher keine aus § 41 Abs 3 StPO abzuleitende Pflicht, den Angeklagten aufzufordern, einen Verteidiger zu wählen oder die Beigebu... mehr lesen...
Norm: StPO §41 Abs2StPO §41 Abs3StPO §41 Abs4StPO §41 Abs7
Rechtssatz: Eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe (§ 41 Abs 2 StPO) nach Beigebung eines Amtsverteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO ist unzulässig. Liegen nämlich die Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung vor, ist ohnedies von Amts wegen ein (kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen (§ 41 Abs 4 StPO). Wird dennoch ein Amtsverteidig... mehr lesen...