Norm
StPO §41 Abs2Rechtssatz
Eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe (§ 41 Abs 2 StPO) nach Beigebung eines Amtsverteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO ist unzulässig. Liegen nämlich die Voraussetzungen des § 41 Abs 2 StPO schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung vor, ist ohnedies von Amts wegen ein (kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen (§ 41 Abs 4 StPO). Wird dennoch ein Amtsverteidiger bestellt (§ 41 Abs 3 StPO), kann dagegen Beschwerde erhoben werden (§ 41 Abs 7 StPO). Macht der Beschuldigte erst später (nach rechtskräftiger Beigebung eines Amtsverteidigers) mit Recht geltend, den Verfahrenshilfekriterien zu entsprechen, so ist der Amtsverteidiger ohne Einfluß auf den entstandenen Honoraranspruch zu entheben und dem Beschuldigten für das weitere Verfahren ein Verteidiger gemäß § 41 Abs 2 StPO beizugeben.Eine rückwirkende Gewährung von Verfahrenshilfe (Paragraph 41, Absatz 2, StPO) nach Beigebung eines Amtsverteidigers gemäß Paragraph 41, Absatz 3, StPO ist unzulässig. Liegen nämlich die Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 2, StPO schon zum Zeitpunkt der Beschlußfassung vor, ist ohnedies von Amts wegen ein (kostenloser) Verfahrenshilfeverteidiger zu bestellen (Paragraph 41, Absatz 4, StPO). Wird dennoch ein Amtsverteidiger bestellt (Paragraph 41, Absatz 3, StPO), kann dagegen Beschwerde erhoben werden (Paragraph 41, Absatz 7, StPO). Macht der Beschuldigte erst später (nach rechtskräftiger Beigebung eines Amtsverteidigers) mit Recht geltend, den Verfahrenshilfekriterien zu entsprechen, so ist der Amtsverteidiger ohne Einfluß auf den entstandenen Honoraranspruch zu entheben und dem Beschuldigten für das weitere Verfahren ein Verteidiger gemäß Paragraph 41, Absatz 2, StPO beizugeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110759Dokumentnummer
JJR_19980915_OGH0002_0140OS00110_9800000_001