RS OGH 2004/7/14 13Os178/03, 12Os76/06b, 12Os143/06f (12Os144/06b, 12Os145/06z, 12Os146/06x)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.2004
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Norm

StPO §41 Abs3
StPO §41 Abs6

Rechtssatz

In Ausnahmefällen kann neben einem Wahlverteidiger ein Amtsverteidiger bestellt oder belassen werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt nicht nur dann vor, wenn der Wahlverteidiger nicht gewillt ist, die reibungslose Durchführung der Hauptverhandlung zu sichern, sondern auch dann, wenn er aus gesundheitlichen Gründen für einen vorerst nicht absehbaren Zeitraum an einer Teilnahme an der Hauptverhandlung verhindert ist.

Entscheidungstexte

  • 13 Os 178/03
    Entscheidungstext OGH 14.07.2004 13 Os 178/03
  • 12 Os 76/06b
    Entscheidungstext OGH 27.07.2006 12 Os 76/06b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesetzwidrige und pflichtwidrige Verweigerung der Annahme der Ladung zur Haftverhandlung durch den Wahlverteidiger; Bestellung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO. (T1)
  • 12 Os 143/06f
    Entscheidungstext OGH 10.01.2007 12 Os 143/06f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Durchführung der Haftverhandlung in Anwesenheit eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO, nach Erklärung des Wahlverteidigers den kurzfristig bekanntgegebenen Termin aus organisatorischen Gründen nicht wahrnehmen zu können. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119254

Dokumentnummer

JJR_20040714_OGH0002_0130OS00178_0300000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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