Norm
RAO §10 Abs3Rechtssatz
Die eine Sonderkonstellation regelnde (demzufolge restriktiv zu verstehende) Bestimmung des § 10 Abs 3 RAO stellt - auch unabhängig von § 395 Abs 5 StPO - keine taugliche Rechtsbasis dafür dar, dass auch der Amtsverteidiger nach § 41 Abs 3 StPO sein Wirken von einer entsprechenden Sicherstellung (geschweige denn Honorarvorauszahlung) abhängig machen könnte.Die eine Sonderkonstellation regelnde (demzufolge restriktiv zu verstehende) Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, RAO stellt - auch unabhängig von Paragraph 395, Absatz 5, StPO - keine taugliche Rechtsbasis dafür dar, dass auch der Amtsverteidiger nach Paragraph 41, Absatz 3, StPO sein Wirken von einer entsprechenden Sicherstellung (geschweige denn Honorarvorauszahlung) abhängig machen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112981Dokumentnummer
JJR_19991108_OGH0002_001BKD00004_9700000_001