TE OGH 1999/8/12 15Os95/99 (15Os104/99)

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.1999
beobachten
merken
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten