RS OGH 1999/1/18 11Os147/98, 15Os95/99 (15Os104/99), 13Os109/07i (13Os110/07m), 15Os122/08t (15Os140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.01.1999
beobachten
merken

Norm

StPO §41 Abs3
StPO §44 Abs2
StPO §63 Abs2
StPO §79 Abs2
MRK Art6 Abs3 litc IV3b
RAO §11 Abs2

Rechtssatz

Ebensowenig wie ein Wechsel des gewählten Verteidigers innerhalb der Frist zur Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde deren Lauf beeinflusst, kommt Zwischenfällen in den Beziehungen zwischen dem Angeklagten und seinem gewählten Verteidiger eine solche Bedeutung zu; nach § 79 Abs 2 StPO bewirkte Zustellungen an diesen bleiben rechtswirksam, auch wenn er nachträglich die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses dem Gericht mitteilt. § 11 Abs 2 RAO verpflichtet einen Rechtsanwalt aber dazu, seine Partei noch durch 14 Tage, von der Kündigung der Vertretung an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig, um sie vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Verpflichtung entfällt nur, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft (§ 11 Abs 3 RAO). Allfällige Säumnisse des Verteidigers muss der Angeklagte gegen sich gelten lassen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 147/98
    Entscheidungstext OGH 18.01.1999 11 Os 147/98
  • 15 Os 95/99
    Entscheidungstext OGH 12.08.1999 15 Os 95/99
    Auch; nur: Allfällige Säumnisse des Verteidigers muss der Angeklagte gegen sich gelten lassen. (T1)
  • 13 Os 109/07i
    Entscheidungstext OGH 07.11.2007 13 Os 109/07i
    Auch
  • 15 Os 122/08t
    Entscheidungstext OGH 13.11.2008 15 Os 122/08t
    Vgl; Beisatz: Im Fall der Zurücklegung oder Kündigung der Vollmacht hat der Verteidiger weiterhin die Interessen des Beschuldigten zu wahren und innerhalb der Frist erforderliche Prozesshandlungen nötigenfalls vorzunehmen, es sei denn, der Beschuldigte hätte ihm dies ausdrücklich untersagt (siehe auch § 11 Abs 2 und 3 RAO). (T2); Beisatz: Vielmehr wäre der bisherige Wahlverteidiger gemäß § 63 Abs 2 zweiter Satz StPO verpflichtet gewesen, die angemeldeten Rechtsmittel fristgerecht auszuführen. (T3)
  • 12 Os 76/12m
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 12 Os 76/12m
    Vgl; Vgl auch Beis wie T2
  • 12 Os 24/13s
    Entscheidungstext OGH 11.04.2013 12 Os 24/13s
    Vgl
  • 11 Os 153/17k
    Entscheidungstext OGH 13.03.2018 11 Os 153/17k
    Vgl
  • 11 Os 17/19p
    Entscheidungstext OGH 28.05.2019 11 Os 17/19p
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111615

Im RIS seit

17.02.1999

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten