Norm:        AußStrG §14 Abs2 B3AußStrG §16                               
Rechtssatz:          Zulässigkeit des Revisionsrekurses, wenn Rekursgericht infolge Selbsterhaltungsfähigkeit die Unterhaltspflicht für erloschen erklärt, obwohl nur die Herabsetzung auf einen bestimmten Betrag begehrt war.                     Entscheidungstexte                                 2  Ob  566/53      Entscheidungstext  OGH  22.07.1953  2  Ob  566/53                                                European ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §14 Abs2 B1ZPO §528                               
Rechtssatz:          Die Rechtsmittelzulässigkeitsbeschränkungen wirken unabhängig von den ins Treffen geführten oder sogar wirklich vorliegenden Rechtsmittelgründen (hier: Eine Rekursentscheidung der zweiten Instanz vor Ablauf der Rechtsmittelfrist, sodaß der Rekurs der Gegenpartei nicht berücksichtigt wurde).                     Entscheidungstexte                                 2  Ob   286/53      Entscheidungstext  ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §14 Abs2 B6                               
Rechtssatz:          Wenn dem Rekursbegehren Folge gegeben wird, kann nicht der Rekurswerber diese Entscheidung wegen unrichtiger 
Begründung:  bekämpfen.                     Entscheidungstexte                                 3  Ob   628/52      Entscheidungstext  OGH  08.10.1952  3  Ob   628/52                                                European Case Law Identifier (ECLI)       ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0017277                  ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §14 Abs2 B6GBG §122 ffGOG §85                               
Rechtssatz:           § 85 GOG findet auch im Verfahren in Grundbuchssachen Anwendung. Für das Rechtsmittelverfahren gelten nicht die §§ 126 ff GBG, sondern § 14 AußStrG. Der Vorwurf der Parteilichkeit eines Richters ist als beleidigender Ausfall im Sinne des § 85 GOG anzusehen. Gegen eine vom Rekursgericht selbst verhängte Ordnungsstrafe ist der Rekurs auch dann zulässig, wenn die Ordnungsstrafe den Betrag vo...                    mehr lesen...                
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 12. März 1952 in der Pflegschaftssache der mj. Kinder E. über den Rechtsmittelwerber wegen beleidigender Ausfälle in einer Eingabe gemäß § 85 GOG. eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 50 S, im Nichteinbringungsfall drei Tage Arrest verhängt. Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Ordnungsstrafe auf 25 S, im Nichteinbringungsfalle auf 24 Stunden Haft herabgesetzt. Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Leo E. zurüc... mehr lesen...
                    
                    Norm:        AußStrG §14 Abs2 B4                               
Rechtssatz:          Die Festsetzung der Kosten des Vertreters des Abwesenheitskurators ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt.                     Entscheidungstexte                                 1  Ob   297/52      Entscheidungstext  OGH  26.03.1952  1  Ob   297/52   Veröff: EvBl 1952/185 S 272                                           1  Ob   975/54      Entscheidungstext  OGH  05.01.1955  1  Ob   975/54               ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §14 Abs2 B4AußStrG §14 Abs2 Z1 D2aAußStrG §14 Abs2 Z2 C3b                               
Rechtssatz:          Die Entscheidung über das Begehren des vorläufigen Beistandes auf Zuspruch einer Belohnung für seine Tätigkeit ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt.                     Entscheidungstexte                                 2 Ob 553/51      Entscheidungstext  OGH  12.09.1951  2 Ob 553/51                                           6 Ob 160/58      Entscheidungst...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §14 Abs2 B4GBG §61 B3GBG §123                               
Rechtssatz:          Die Rekursfrist gegen eine Klagsanmerkung ist auch dann, wenn die Anmerkung durch das Prozessgericht bewilligt oder verweigert wurde, nach § 123 GBG zu berechnen. Die Kostenentscheidung in einem solchen Verfahren ist nach § 14 Abs 2 AußStrG nicht mit Revisionsrekurs anfechtbar.                     Entscheidungstexte                                 2 Ob 223/51      Entscheidungstext  OGH  1...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §14 Abs2 B6AußStrG 2005 §62 B2dJN §24 Abs2                               
Rechtssatz:          Gegen die Entscheidung über einen Ablehnungsantrag ist auch im außerstreitigen Verfahren ein Revisionsrekurs unzulässig.                     Entscheidungstexte                                 1 Ob 52/51      Entscheidungstext  OGH  24.01.1951  1 Ob 52/51   Veröff: JBl 1951,488                                           7 Ob 90/55      Entscheidungstext  OGH  23.02.1955  7 Ob 90...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §14 Abs2 B4ABGB §276 IId                               
Rechtssatz:          Auch die Entscheidung über den Grund des Kostenanspruches des Kollisionskurators ist eine Entscheidung über den Kostenpunkt.                     Entscheidungstexte                                 1  Ob   521/50      Entscheidungstext  OGH  27.09.1950  1  Ob   521/50                                           6  Ob   186/60      Entscheidungstext  OGH  24.05.1960  6  Ob   186/60   Beisatz: Entsch...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §14 Abs2 B1AußStrG §16 C                               
Rechtssatz:          Ob eine offenbare Gesetzwidrigkeit oder Aktenwidrigkeit vorliegt, und der außerordentliche Revisionsrekurs daher zulässig ist oder nicht, kann nur vom OGH überprüft werden. Eine Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht selbst ist daher, von den im § 14 Abs 2 AußStrG genannten Fällen abgesehen, nicht zulässig.                     Entscheidungstexte           ...                    mehr lesen...                
Gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 8. Jänner 1950, mit dem der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 2. Dezember 1949 bestätigt wurde, erhob der durch seinen Vater und gesetzlichen Vertreter vertretene mj. Walter U. gemäß § 16 Abs. 1 AußstrG. den Revisionsrekurs wegen offenbarer Gesetz- und Aktenwidrigkeit. Das Oberlandesgericht Graz, an das die Akten zwecks Vorlage an den Obersten Gerichtshof übermittelt wurden, wies mit dem angefochtenen Beschl... mehr lesen...
                    
                    Norm:        AußStrG §14 Abs2 B4                               
Rechtssatz:          Begehrt in einer Verlassenschaftsabhandlung der vom Erbenkurator bevollmächtigte Rechtsanwalt namens des abwesenden Erben die Berichtigung seines Honorars aus den Mitteln der Verlassenschaft, so liegt eine Kostenfrage vor, mit der der OGH nicht befaßt werden kann.                     Entscheidungstexte                                 2  Ob    19/50      Entscheidungstext  OGH  14.06.1950  2  Ob    19/50   Ä...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §14 Abs2 B1AußStrG §16 Abs1                               
Rechtssatz:          Unzulässige Revisionsrekurse sind (gemäß § 14 Abs 2 AußStrG vor WGN 1989) vom Erstgericht bzw auch vom Rekursgericht zurückzuweisen.                     Entscheidungstexte                                 1  Ob   497/47      Entscheidungstext  OGH  03.12.1947  1  Ob   497/47                                           3  Ob   363/49      Entscheidungstext  OGH  23.11.1949  3  Ob   363/49       ...                    mehr lesen...                
Das Rekursgericht hat in Abänderung des Beschlusses der ersten Instanz ausgesprochen, daß die Erhöhung des Unterhaltes nicht ab 10. August 1948, sondern ab 25. Oktober 1948 einzutreten habe. Den dagegen erhobenen Revisionsrekurs der Berufsvormundschaft hat das Rekursgericht unter Hinweis auf § 14 Abs. 2 AußstrG. als unzulässig zurückgewiesen. Der Oberste Gerichtshof hat dem Rekurs der Landesberufsvormundschaft nicht Folge gegeben. Rechtliche Beurteilung Begrü... mehr lesen...
                    
                    Norm:        ABGB §276 IIdAußStrG §14 Abs2 B4ZPO §10                               
Rechtssatz:          Die Fassung des § 14 Abs 2 AußStrG läßt keinen Zweifel darüber offen, daß Revisionsrekurse in Kostenangelegenheiten nicht nur dann unzulässig sind, wenn es sich um die Bemessung der Höhe der Kosten handelt, sondern auch dann, wenn die Kostenverpflichtung dem Grunde nach in Streit steht.                     Entscheidungstexte                                 1  Ob   408/49      Entscheidun...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §14 Abs2 B4                               
Rechtssatz:          Auch bei der Bestimmung der Kosten des Beistandes handelt es sich um eine Entscheidung im Kostenpunkt.                     Entscheidungstexte                                 1  Ob   762/38      Entscheidungstext  OGH  07.12.1938  1  Ob   762/38   Veröff: DREvBl 1939/139                                           7  Ob    28/70      Entscheidungstext  OGH  25.02.1970  7  Ob    28/70                           ...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §14 Abs2 B4NO §179NO §184                               
Rechtssatz:          Die Ablehnung des Antrages auf Einleitung des Verfahrens nach §§ 179, 184 NO ist keine Entscheidung im Kostenpunkte.                     Entscheidungstexte                                 2  Ob   114/38      Entscheidungstext  OGH  24.03.1938  2  Ob   114/38   Veröff: SZ 20/82                                                European Case Law Identifier (ECLI)       ECLI:AT:OGH0002:1938:RS002945...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        ZPO §528 BAußStrG §14 Abs2 B6AußStrG 2005 §62 B2dJN §24                               
Rechtssatz:          Wurde die Ablehnung des Richters in erster Instanz zurückgewiesen und dieser Beschluss vom Rekursgericht bestätigt, so ist gegen dessen Entscheidung ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig; dies gilt auch für das Verfahren außer Streitsachen.                     Entscheidungstexte                                 1 Ob 957/35      Entscheidungstext  OGH  08.01.1936  1 Ob 957/3...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §14 Abs2 B3AußStrG §16JGG 1961 §6                               
Rechtssatz:          Ist der Beschluß des Pflegschaftsgerichtes, womit dem ehelichen Vater gemäß § 5 Abs 2 JGG die Leistung eines Erziehungsbeitrages aufgetragen wurde, vom Rekursgerichte bestätigt worden, so ist ein Rekurs dagegen durch § 14 AußStrG nicht ausgeschlossen, sondern im Rahmen des § 16 AußStrG zulässig.                     Entscheidungstexte                                 3  Ob  970/33      E...                    mehr lesen...                
                    
                    Norm:        AußStrG §14 Abs2 B4                               
Rechtssatz:          § 14 Abs 2 AußStrG gilt auch hinsichtlich der Kosten des Gerichtskommissärs für die Errichtung der Inventur.                     Entscheidungstexte                                 4 Ob 236/31      Entscheidungstext  OGH  05.05.1931  4 Ob 236/31   Veröff: SZ 13/201 = so schon SZ 5/14                                           7 Ob 291/55      Entscheidungstext  OGH  22.06.1955  7 Ob 291/55   nur: § 14 Abs 2 A...                    mehr lesen...