Rechtssatz
Ob eine offenbare Gesetzwidrigkeit oder Aktenwidrigkeit vorliegt, und der außerordentliche Revisionsrekurs daher zulässig ist oder nicht, kann nur vom OGH überprüft werden. Eine Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht selbst ist daher, von den im § 14 Abs 2 AußStrG genannten Fällen abgesehen, nicht zulässig.Ob eine offenbare Gesetzwidrigkeit oder Aktenwidrigkeit vorliegt, und der außerordentliche Revisionsrekurs daher zulässig ist oder nicht, kann nur vom OGH überprüft werden. Eine Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses durch das Rekursgericht selbst ist daher, von den im Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG genannten Fällen abgesehen, nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0104792Dokumentnummer
JJR_19500920_OGH0002_0030OB00441_5000000_001