Norm
AußStrG §14 Abs2 B6Rechtssatz
§ 85 GOG findet auch im Verfahren in Grundbuchssachen Anwendung. Für das Rechtsmittelverfahren gelten nicht die §§ 126 ff GBG, sondern § 14 AußStrG. Der Vorwurf der Parteilichkeit eines Richters ist als beleidigender Ausfall im Sinne des § 85 GOG anzusehen. Gegen eine vom Rekursgericht selbst verhängte Ordnungsstrafe ist der Rekurs auch dann zulässig, wenn die Ordnungsstrafe den Betrag von 500,-- S nicht übersteigt.Paragraph 85, GOG findet auch im Verfahren in Grundbuchssachen Anwendung. Für das Rechtsmittelverfahren gelten nicht die Paragraphen 126, ff GBG, sondern Paragraph 14, AußStrG. Der Vorwurf der Parteilichkeit eines Richters ist als beleidigender Ausfall im Sinne des Paragraph 85, GOG anzusehen. Gegen eine vom Rekursgericht selbst verhängte Ordnungsstrafe ist der Rekurs auch dann zulässig, wenn die Ordnungsstrafe den Betrag von 500,-- S nicht übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0038610Dokumentnummer
JJR_19520730_OGH0002_0010OB00632_5200000_001