TE OGH 1952/7/9 1Ob575/52

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Veröffentlicht am 09.07.1952
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Norm

Gerichtsorganisationsgesetz §85
ZPO §14 (2)

Kopf

SZ 25/194

Spruch

Unzulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe unter 500 S.

Entscheidung vom 9. Juli 1952, 1 Ob 575/52.

I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:

Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.

Text

Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 12. März 1952 in der Pflegschaftssache der mj. Kinder E. über den Rechtsmittelwerber wegen beleidigender Ausfälle in einer Eingabe gemäß § 85 GOG. eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 50 S, im Nichteinbringungsfall drei Tage Arrest verhängt.

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Ordnungsstrafe auf 25 S, im Nichteinbringungsfalle auf 24 Stunden Haft herabgesetzt.

Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Leo E. zurück.

Rechtliche Beurteilung

Aus der Begründung:

Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hier überhaupt um einen bestätigenden Beschluß im Sinne des § 16 AußstrG. handelt; denn das Gericht zweiter Instanz hat jedenfalls über einen Beschwerdegegenstand entschieden, der 500 S nicht übersteigt, und ist der Revisionsrekurs daher gemäß § 14 Abs. 2 AußstrG. ausgeschlossen. Für das Rechtsmittelverfahren sind bei derartigen Strafverfügungen die Vorschriften des Außerstreitgesetzes maßgebend und ist deshalb auch nach diesen Bestimmungen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu beurteilen (vgl. Spr. 245 alt).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

Z25194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:0010OB00575.52.0709.000

Dokumentnummer

JJT_19520709_OGH0002_0010OB00575_5200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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