Norm
Gerichtsorganisationsgesetz §85Anmerkung
Z25194Kopf
SZ 25/194
Spruch
Unzulässigkeit des Rekurses gegen die Entscheidungen der zweiten Instanz betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe unter 500 S.
Entscheidung vom 9. Juli 1952, 1 Ob 575/52.
I. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; II. Instanz:römisch eins. Instanz: Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz; römisch zwei. Instanz:
Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz.
Text
Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 12. März 1952 in der Pflegschaftssache der mj. Kinder E. über den Rechtsmittelwerber wegen beleidigender Ausfälle in einer Eingabe gemäß § 85 GOG. eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 50 S, im Nichteinbringungsfall drei Tage Arrest verhängt.Das Erstgericht hat mit Beschluß vom 12. März 1952 in der Pflegschaftssache der mj. Kinder E. über den Rechtsmittelwerber wegen beleidigender Ausfälle in einer Eingabe gemäß Paragraph 85, GOG. eine Ordnungsstrafe in der Höhe von 50 S, im Nichteinbringungsfall drei Tage Arrest verhängt.
Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Ordnungsstrafe auf 25 S, im Nichteinbringungsfalle auf 24 Stunden Haft herabgesetzt.
Der Oberste Gerichtshof wies den Revisionsrekurs des Leo E. zurück.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hier überhaupt um einen bestätigenden Beschluß im Sinne des § 16 AußstrG. handelt; denn das Gericht zweiter Instanz hat jedenfalls über einen Beschwerdegegenstand entschieden, der 500 S nicht übersteigt, und ist der Revisionsrekurs daher gemäß § 14 Abs. 2 AußstrG. ausgeschlossen. Für das Rechtsmittelverfahren sind bei derartigen Strafverfügungen die Vorschriften des Außerstreitgesetzes maßgebend und ist deshalb auch nach diesen Bestimmungen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu beurteilen (vgl. Spr. 245 alt).Es kann dahingestellt bleiben, ob es sich hier überhaupt um einen bestätigenden Beschluß im Sinne des Paragraph 16, AußstrG. handelt; denn das Gericht zweiter Instanz hat jedenfalls über einen Beschwerdegegenstand entschieden, der 500 S nicht übersteigt, und ist der Revisionsrekurs daher gemäß Paragraph 14, Absatz 2, AußstrG. ausgeschlossen. Für das Rechtsmittelverfahren sind bei derartigen Strafverfügungen die Vorschriften des Außerstreitgesetzes maßgebend und ist deshalb auch nach diesen Bestimmungen die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu beurteilen vergleiche Spr. 245 alt).
Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:0010OB00575.52.0709.000Dokumentnummer
JJT_19520709_OGH0002_0010OB00575_5200000_000