Rechtssatz
Die Rekursfrist gegen eine Klagsanmerkung ist auch dann, wenn die Anmerkung durch das Prozessgericht bewilligt oder verweigert wurde, nach § 123 GBG zu berechnen. Die Kostenentscheidung in einem solchen Verfahren ist nach § 14 Abs 2 AußStrG nicht mit Revisionsrekurs anfechtbar.Die Rekursfrist gegen eine Klagsanmerkung ist auch dann, wenn die Anmerkung durch das Prozessgericht bewilligt oder verweigert wurde, nach Paragraph 123, GBG zu berechnen. Die Kostenentscheidung in einem solchen Verfahren ist nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG nicht mit Revisionsrekurs anfechtbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0017265Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013