RS OGH 2013/7/17 2Ob223/51, 4Ob94/97w, 5Ob256/03p, 3Ob127/13t

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Veröffentlicht am 11.04.1951
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Rechtssatz

Die Rekursfrist gegen eine Klagsanmerkung ist auch dann, wenn die Anmerkung durch das Prozessgericht bewilligt oder verweigert wurde, nach § 123 GBG zu berechnen. Die Kostenentscheidung in einem solchen Verfahren ist nach § 14 Abs 2 AußStrG nicht mit Revisionsrekurs anfechtbar.Die Rekursfrist gegen eine Klagsanmerkung ist auch dann, wenn die Anmerkung durch das Prozessgericht bewilligt oder verweigert wurde, nach Paragraph 123, GBG zu berechnen. Die Kostenentscheidung in einem solchen Verfahren ist nach Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG nicht mit Revisionsrekurs anfechtbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0017265

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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