RS OGH 2004/9/29 1Ob408/49, 3Ob495/57, 7Ob537/57, 1Ob97/58, 6Ob287/61, 6Ob181/62, 1Ob58/64, 6Ob109/6

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Veröffentlicht am 10.10.1949
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Rechtssatz

Die Fassung des § 14 Abs 2 AußStrG läßt keinen Zweifel darüber offen, daß Revisionsrekurse in Kostenangelegenheiten nicht nur dann unzulässig sind, wenn es sich um die Bemessung der Höhe der Kosten handelt, sondern auch dann, wenn die Kostenverpflichtung dem Grunde nach in Streit steht.Die Fassung des Paragraph 14, Absatz 2, AußStrG läßt keinen Zweifel darüber offen, daß Revisionsrekurse in Kostenangelegenheiten nicht nur dann unzulässig sind, wenn es sich um die Bemessung der Höhe der Kosten handelt, sondern auch dann, wenn die Kostenverpflichtung dem Grunde nach in Streit steht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0017186

Dokumentnummer

JJR_19491010_OGH0002_0010OB00408_4900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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