TE OGH 1989/9/28 7Ob660/89

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Veröffentlicht am 28.09.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Angst und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21. Dezember 1982 verstorbenen Dr. Viktor Franz P***, infolge von Revisionsrekursen der Christa K***, Geschäftsführerin, Wien 1., Schellinggasse 5, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 14. April 1989, GZ 43 R 791/88-854, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 29. August 1988, GZ 7 A 927/82-823, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde sowie gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 27. Juni 1989, GZ 43 R 432/89-862, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 16. Mai 1989, GZ 7 A 927/82-855, bestätigt wurde und infolge Rekurses der Christa K*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Juni 1989, GZ 43 R 791/88-863, womit der Revisionsrekurs der Christa K*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14. April 1984, teilweise zurückgewiessen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Rekurs und die Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.) Zum Revisionsrekurs ON 856:

Mit Beschluß vom 29. August 1988 (ON 823) genehmigte das Erstgericht den Schlußbericht des Verlassenschaftskurators (Punkt 1 des erstgerichtlichen Beschlusses), bestimmte dessen Be- und Entlohnung (Punkte 2 und 3 des erstgerichtlichen Beschlusses) und wies die Anträge der Rechtsmittelwerberin vom 29. Juli 1987 (ON 763) und vom 18. Mai 1988 (ON 809) ab (Punkt 4 des erstgerichtlichen Beschlusses).

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verlassenschaftskurators zur Gänze, dem Rekurs der Christa K*** nur teilweise Folge und änderte die Punkte 2 und 3 des erstgerichtlichen Beschlusses betreffend die Be- bzw. Entlohnung des Verlassenschaftskurators ab. Im übrigen bestätigte das Rekursgericht die erstgerichtliche Entscheidung (ON 854). Das Rekursgericht wies den gegen seine Entscheidung gerichteten Revisionsrekurs der Christa K*** (ON 856), soweit er sich gegen die Entscheidung über die Kosten des Verlassenschaftskurators richtet, als unzulässig zurück (ON 863). Soweit sich der Revisionsrekurs der Christa K*** gegen die Bestätigung des Punktes 4 des erstgerichtlichen Beschlusses richtet, ist er jedoch gleichfalls unzulässig. Schon das Rekursgericht hat richtig erkannt, daß die Ausführungen im Revisionsrekurs im wesentlichen nur den Be- und Entlohnungsanspruch des Verlassenschaftskurators und die Höhe der zuerkannten Beträge betreffen. Den Rechtsmittelausführungen kann jedoch nicht entnommen werden, inwieweit in Ansehung des bestätigenden Teiles der rekursgerichtlichen Entscheidung (insbesondere des Punktes 4 des erstgerichtlichen Beschlusses) eine offenbare Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder eine Nichtigkeit vorliegen soll. Mangels Vorliegens eines Anfechtungsgrundes nach § 16 Abs 1 AußStrG in Ansehung des bestätigenden Teiles ist daher der Revisionsrekurs unzulässig.

2.) Zum Revisionsrekurs ON 867:

Mit Beschluß vom 16. Mai 1989 (ON 855) wies das Erstgericht den Antrag der Christa K***, dem Verlassenschaftskurator aufzutragen, ihr die Handakte des Erblassers bestimmt bezeichneter Rechtssachen auszufolgen, ab. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung (ON 862).

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs der Christa K*** ist gleichfalls gemäß § 16 Abs 1 AußStrG unzulässig.

Eine offenbare Gesetzwidrigkeit im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG liegt nur vor, wenn die zur Beurteilung gestellte Frage im Gesetz so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde (SZ 44/180 ua). Die Frage der Ausfolgung von zum Nachlaß gehörenden Gegenständen an einen von zwei Miterben, wenn der andere nicht zustimmt, was hier der Fall ist, ist im Gesetz nicht in der genannten Weise geregelt. Die Auffassung des Rekursgerichtes, die überdies der vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 10. November 1988 ausgesprochenen Rechtsansicht entspricht, daß mangels Zustimmung des Miterben eine Ausfolgung der Handakte an die Rechtsmittelwerberin nicht angeordnet werden könne, ist daher nicht offenbar gesetzwidrig. Daß die Rechtsmittelwerberin zur Stellungnahme des Miterben nicht gehört wurde, bildet keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil sie ihren Standpunkt im Rekurs darlegen konnte (EFSlg 49.999, 47.266 ua; vgl. auch EFSlg 52.811, 47.268).

Eine Aktenwidrigkeit wird weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht.

3.) Zum Rekurs ON 869:

Mit ihrem unmittelbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten Schriftsatz vom 22. August 1989 beantragt die Rechtsmittelwerberin die Überprüfung des Zurückweisungsbeschlusses des Rekursgerichtes ON 863. Diese Eingabe ist als Rekurs zu behandeln, weil die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht schadet. Der Rekurs ist jedoch unzulässig.

Nach § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über den Kostenpunkt unzulässig. Hiezu gehört nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auch die Bestimmung der Belohnung bzw. der Entlohnung eines Kurators, insbesondere auch des Verlassenschaftskurators (EvBl 1952/185;

JBl 1958, 631; NZ 1967, 95; 1 Ob 209/73 uva). Hiebei ist es auch gleichgültig, ob nur die Bemessung der Höhe oder auch die Kostenverpflichtung dem Grunde nach strittig ist (EvBl 1950/12;

1 Ob 209/73 uva; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht 234). Zu den Entscheidungen über den Kostenpunkt gehören alle Entscheidungen, mit denen in irgendeiner Form über Kosten entschieden wird (EvBl 1969/358), also auch solche Entscheidungen, mit denen - wie hier - der Rekurs von der zweiten Instanz als unzulässig zurückgewiesen wurde (NZ 1988, 198 mwN). Demgemäß ist der Rekurs, der überdies erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht einlangte und daher verspätet ist (vgl. EFSlg 44.528), zurückzuweisen.

Anmerkung

E18913

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00660.89.0928.000

Dokumentnummer

JJT_19890928_OGH0002_0070OB00660_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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