Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hat mit Bescheid vom 03.06.2025 gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG keinen Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberka... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Beschwerdeführer (BF) ist kroatischer Staatsbürger, am XXXX in XXXX geboren. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt in Österreich über ordentliche Wohnsitzmeldungen, zumindest seit 2000. Er spricht kroatisch, deutsch, englisch und serbokroatisch. Der Beschwerdeführer (BF) ist kroatischer Staatsbürger, am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er verfügt in Österreich üb... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 21.07.2025 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein mit acht Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchp... mehr lesen...