Entscheidungsdatum
17.11.2025Norm
AsylG 2005 §57Spruch
,
G304 2326145-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor HOLZKNECHT in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV.), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Serbien, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gregor HOLZKNECHT in 1030 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2025, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier.), zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Savezni upravni sud je, po sutkinji Mag. Beatrix LEHNER, o žalbi Danijel MARKOVIC, ro?en 13.12.1983, državljanin: Serbien, zastupan po advokatu Dr. Gregor HOLZKNECHT, protiv rešenja Savezne kancelarije za strance i azil od 10.10.2025, IFA-broj/broj postupka: 297113407/240285546, u vezi sa ukidanjem odložnog dejstva (ta?ka izreke IV.), doneo slede?u presudu:Savezni upravni sud je, po sutkinji Mag. Beatrix LEHNER, o žalbi Danijel MARKOVIC, ro?en 13.12.1983, državljanin: Serbien, zastupan po advokatu Dr. Gregor HOLZKNECHT, protiv rešenja Savezne kancelarije za strance i azil od 10.10.2025, IFA-broj/broj postupka: 297113407/240285546, u vezi sa ukidanjem odložnog dejstva (ta?ka izreke römisch vier.), doneo slede?u presudu:
A) Žalba protiv ukidanja odložnog dejstva (ta?ka izreke IV. osporenog rešenja) se odbija kao neosnovana. Žalbi se, u skladu sa § 18 st. 5 BFA-VG, ne priznaje odloženo dejstvo.A) Žalba protiv ukidanja odložnog dejstva (ta?ka izreke römisch vier. osporenog rešenja) se odbija kao neosnovana. Žalbi se, u skladu sa Paragraph 18, st. 5 BFA-VG, ne priznaje odloženo dejstvo.
B) Revizija nije dozvoljena u skladu sa Art. 133 st. 4 B-VG.B) Revizija nije dozvoljena u skladu sa Artikel 133, st. 4 B-VG.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.10.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (V).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 10.10.2025 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (römisch fünf).
2. Gegen diesen Bescheid hat der BF in Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht vollumfänglich Beschwerde erhoben. So brachte er (unter anderem) vor, dass nicht all seine familiären Bindungen geprüft worden seien und der BF bei einer Rückkehr nach Serbien mit Repressalien konfrontiert sei.
3. Am 13.11.2025 langte die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und führt die im Spruch angeführte Identität. Er leidet an keiner lebensbedrohenden Erkrankung und ist erwerbsfähig.
1.2. Es ist nicht bekannt, wann der BF erstmals in das Bundesgebiet einreiste. Er verfügte in Österreich ab dem Jahr 2005 über eine Meldeadresse.
1.3. Im Bundesgebiet war der BF als Reinigungskraft und dann als Lagerarbeiter erwerbstätig.
1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2024 wurde der bis dahin unbescholtene BF in Österreich rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 u 3, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, dem Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 StGB, des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB und der Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB zu einer unbedingten Haftstrafe von 8 Jahren verurteilt. 1.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom 27.06.2024 wurde der bis dahin unbescholtene BF in Österreich rechtskräftig wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, u 3, des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB, dem Vergehen der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB, des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Blutschande nach Paragraph 211, Absatz 2, StGB zu einer unbedingten Haftstrafe von 8 Jahren verurteilt.
1.5. Der BF verbüßt seine Haftstrafe in einer Justizanstalt, das errechnet Strafende ist der 18.02.2031.
1.6. Im Bundesgebiet lebt seine Ex-Frau und die mj Tochter des BF, die Opfer seiner Straftaten war. Zu ihnen hat der BF keinen Kontakt. Weiters lebt ein Bruder des BF im Bundesgebiet, dieser hat die österreichische Staatsbürgerschaft und der BF steht mit ihm in Kontakt.
1.7. Der BF gab an, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Serbien Repressalien, bis hin zum Tode drohen, da seine Frau öffentlich gemacht hat, was er seiner Tochter angetan hat.
1.8. Weitere Angehörige des BF leben in Serbien (Vater, Zwillingsbruder). Mit diesen steht der BF ebenfalls in Kontakt.
2. Beweiswürdigung:
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Urteil des Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, insbesondere dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, der Beschwerde, dem Urteil des Landesgerichtes, Auszügen aus dem ZMR, AJ-WEB, Strafregister etc.
Die Meldezeiträume ergeben sich aus dem ZMR, die Beschäftigungsverhältnisse aus dem AJ-WEB.
Aus dem Strafgerichtsurteil ergibt sich, dass der BF im Zeitraum 2021 bis 2024 an seiner mj Tochter (geb 2009) geschlechtliche Handlungen (Betasten, Oralverkehr, digitale Penetration) vorgenommen hat, ihr pornografische Videos vorgeführt und mit ihr zumindest 10 x (zum Teil ungeschützten) Geschlechtsverkehr vollzog, wobei die Tochter zu diesem Zeitpunkt unter 14 Jahre alt war. Die Tochter erlitt durch die Handlungen eine schwere Körperverletzung in Form einer posttraumatischen Störung mit Suizidgedanken.
Als Milderungsgrunde erkannte das Strafgericht die bisherige Unbescholtenheit und das reumütige Geständnis, als erschwerend wurde das Zusammentreffen von Verbrechen und einer Vielzahl von Vergehen erkannt.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Ex-Frau des BF und der mj Tochter im Bundesgebiet ergibt sich aus den Angaben des BF. Zu seiner Ex-Frau und seiner Tochter (welche das Opfer seiner Straftaten war) besteht kein Kontakt. Aus den Angaben des BF ergibt sich weiter, dass ein Bruder des BF in Österreich ansässig ist und der BF mit diesem in Kontakt steht.
Dass der BF in seinem Herkunftsland Repressalien befürchtet, ergibt sich aus seinen Angaben vor dem BFA und der Beschwerde. Demzufolge hat die Ex-Frau Details zu den Taten des BF via soziale Medien gepostet und nach Angaben des BF wissen „alle“ über seine Taten Bescheid und er fürchte, dass an ihm Rache genommen werden könnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. A) Zu Spruchpunkt IV. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:3.1. A) Zu Spruchpunkt römisch vier. des in der Sprucheinleitung angeführten Bescheides:
Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit diesem Spruchpunkt wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist vom Bundesamt einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn
1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
2. (…) oder
3. Fluchtgefahr besteht.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten, vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es - im Sinne einer Grobprüfung - von vornherein ausgeschlossen erscheint,
dass die Angaben der beschwerdeführenden Partei als "vertretbare Behauptungen" zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat handelt.
Auch wenn der BF vermeint, dass ihm in Serbien Repressalien bis hin zum Tod drohen, da dort „alle“ von seinen Taten Kenntnis haben, ist festzustellen, dass Serbien gemäß den aktuellen Länderinformationen über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt und der BF sich erforderlichenfalls dem staatlichen Schutz unterstellen kann.
Die Voraussetzungen für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sind insbesondere deshalb erfüllt, weil der BF in Österreich wiederholt schwere Straftaten (Verbrechen und Vergehen) begangen hat, indem er über Jahre seine Tochter sexuell missbraucht hat.
In der Befragung vor dem BF gab der BF an, dass nicht alles im Urteil so stimme, da ihm sein Anwalt dazu geraten habe, alles zuzugeben, damit die Strafe nicht zu hoch ausfalle. Auch wenn der BF eine Therapie begonnen hat, erscheint eine vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus derzeitiger Sicht jedenfalls als gegeben.
Der BF brachte familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Es ist festzustellen, dass seine Ex-Frau und die von ihm missbrauchte mj Tochter zwar im Bundesgebiet leben, diese beiden Personen jedoch keinen Kontakt mit dem BF mehr wünschen. Es besteht somit kein Familienleben mehr. Der Bruder des BF ist zwar im Bundesgebiet aufhältig, jedoch ist dieser Umstand alleine nicht geeignet, ein Familienleben iSd Art 8 EMRK im Bundesgebiet zu begründen, da unbestritten kein gemeinsamer Wohnsitz besteht und auch keine finanzielle Abhängigkeit.Der BF brachte familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich vor. Es ist festzustellen, dass seine Ex-Frau und die von ihm missbrauchte mj Tochter zwar im Bundesgebiet leben, diese beiden Personen jedoch keinen Kontakt mit dem BF mehr wünschen. Es besteht somit kein Familienleben mehr. Der Bruder des BF ist zwar im Bundesgebiet aufhältig, jedoch ist dieser Umstand alleine nicht geeignet, ein Familienleben iSd Artikel 8, EMRK im Bundesgebiet zu begründen, da unbestritten kein gemeinsamer Wohnsitz besteht und auch keine finanzielle Abhängigkeit.
Den familiären Anknüpfungspunkten und etwaigen anderen Kontakten – die ohnehin durch die Inhaftierung des BF beeinträchtigt sind - steht die massive Straffälligkeit des BF gegenüber. In der Gesamtbetrachtung liegt eine gegenwärtige schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung
und Sicherheit vor. Die Interessen des BF an einem Verbleib im Bundesgebiet haben daher in den Hintergrund zu treten, eine Kontakthaltung mit den in Österreich aufhältigen Personen ist durch moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche am künftigen Aufenthaltsort des BF möglich.
Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang nach einer allfälligen Haftentlassung in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.Der Beschwerde ist daher die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform.
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden.
3.3. Zu B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, und von der für den Fall zuständigen
Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu lösen war. Gerichtsabteilung des BVwG keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G304.2326145.1.00Im RIS seit
13.07.2026Zuletzt aktualisiert am
13.07.2026