Entscheidungsdatum
26.11.2025Norm
AsylG 2005 §57Spruch
,
G312 2327327-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch SLAVIJUS Anwaltskanzlei, Mag. Slavisa ZEZELJ, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch SLAVIJUS Anwaltskanzlei, Mag. Slavisa ZEZELJ, LL.M., gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht und wird beschlossen:
A) 1) Der Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird als unzulässig zurückgewiesen.
2) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt. 2) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit Bescheid vom XXXX wurde gegen den BF gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 und Z 5 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.). Mit Bescheid vom römisch 40 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Die belangte Behörde begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF geboten sei. Er stelle aufgrund seines Verhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Er sei offensichtlich nicht bereit, sich an die Gesetze zu halten. Er schrecke auch nicht davor zurück, dritte Personen durch Suchtgifthandel körperlich und seelische Schäden zuzufügen, weise eine hochprofessionelle, arbeitsteilige Vorgehensweise im Rahmen einer international agierenden Tätergruppe sowie Entziehung von Energie auf, habe mit diesen eine hohe Menge an Suchtgift erzeugt 129.545 Gramm Cannabis, 100 Gramm Kokain, habe 152.594 Gramm überlassen bzw. angebaute Pflanzen und 8000 Gramm Cannabiskraut gewonnen. Er interessiere sich nur für seinen finanziellen Vorteil und rechtfertigte sich damit, dass er das Verhalten setzte, um seiner an cystischer Fibrose leidenden Tochter die Medikamente zu finanzieren, obwohl die Krankenkasse Teile der Medikamente bezahle. Der lange Deliktszeitraum, das Gewinnstreben seiner illegalen Handlungen sowie die hochprofessionelle arbeitsteilige Vorgehensweise innerhalb der international agierenden Tätergruppe stellen in seiner Gesamtheit betrachtet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es würden keine Gründe sprechen, die gegen eine sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen würden. Sein Gesamtverhalten gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit, er stelle eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse, nämlich an der körperlichen und psychischen Unversehrtheit Dritter berühre.
Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF und begründete er dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er serbischer Staatsbürger und seit XXXX über einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich verfüge, an Diabetes mellitus Typ 2 und arterieller Hypertonie leide, zwei österreichische Kinder habe sowie eine frühere Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Die Behörde habe nur pauschal auf seine Verurteilungen hingewiesen und keine individuelle Beurteilung bzw. individuell begründete Prognose durchgeführt. Es sei völlig unterlassen worden, eine Abwägung unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer, familiären und sozialen Bindungen, schwere und Art der Delikte, Zeitablauf und Wohlverhalten sowie Integrationsgrad und familiäre Interessen durchzuführen. Er beantragt die Aufhebung des Bescheides in eventu den Bescheid abzuändern und das Einreiseverbot aufzuheben hilfsweise auf zwei Jahre zu verkürzen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF und begründete er dies im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er serbischer Staatsbürger und seit römisch 40 über einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich verfüge, an Diabetes mellitus Typ 2 und arterieller Hypertonie leide, zwei österreichische Kinder habe sowie eine frühere Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Die Behörde habe nur pauschal auf seine Verurteilungen hingewiesen und keine individuelle Beurteilung bzw. individuell begründete Prognose durchgeführt. Es sei völlig unterlassen worden, eine Abwägung unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer, familiären und sozialen Bindungen, schwere und Art der Delikte, Zeitablauf und Wohlverhalten sowie Integrationsgrad und familiäre Interessen durchzuführen. Er beantragt die Aufhebung des Bescheides in eventu den Bescheid abzuändern und das Einreiseverbot aufzuheben hilfsweise auf zwei Jahre zu verkürzen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verwaltungsakten und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakte des BFA sowie des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere aus der Beschwerde, aus Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und im Strafregister.
Rechtliche Beurteilung:
Der Beschwerdeführer (BF) ist am XXXX in XXXX , in Serbien, geboren und serbischer Staatsbürger. Er besuchte in Serbien 11 Jahre lang die Schule und absolvierten dann eine Ausbildung zum Schlosser. Der Beschwerdeführer (BF) ist am römisch 40 in römisch 40 , in Serbien, geboren und serbischer Staatsbürger. Er besuchte in Serbien 11 Jahre lang die Schule und absolvierten dann eine Ausbildung zum Schlosser.
Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er hält sich seit XXXX durchgehend in Österreich auf und ist hier mit Wohnsitz gemeldet. Seit XXXX verfügt er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel aufgrund einer Familiengemeinschaft mit einem Österreicher. Als Staatsangehöriger von Serbien ist der BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er hält sich seit römisch 40 durchgehend in Österreich auf und ist hier mit Wohnsitz gemeldet. Seit römisch 40 verfügt er über einen unbefristeten Aufenthaltstitel aufgrund einer Familiengemeinschaft mit einem Österreicher.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig, er leidet an Diabetes und Bluthochdruck und wird diesbezüglich medikamentös behandelt.
Am XXXX wurde der BF durch das LG f Strafs XXXX , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 erster Fall, Abs. 2 Z 3 SMG, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 SMG, sowie wegen dem Vergehen der Entziehung von Energie nach § 132 Abs. 1 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe idH von 24 Monaten verurteilt. Am römisch 40 wurde der BF durch das LG f Strafs römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, SMG, sowie wegen dem Vergehen der Entziehung von Energie nach Paragraph 132, Absatz eins, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe idH von 24 Monaten verurteilt.
Mit Schriftsatz vom XXXX wurde der BF durch die belangte Behörde ermahnt, demnach im Falle eines erneuten Fehlverhaltens die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Aussicht gestellt wurde. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde der BF durch die belangte Behörde ermahnt, demnach im Falle eines erneuten Fehlverhaltens die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme in Aussicht gestellt wurde.
Mit Urteil des LG f Strafs XXXX vom XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 vierter Fall, Abs. 2 Z 2 Abs. 4 Z 3 SMG, § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs. 2 Z 2 Abs. 4 Z 3 SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 Abs. 3 SMG zu einer Zusatzstrafe idH von 3 Jahren verurteilt. Als erschwerend wurde hierbei hochprofessionelle Vorgehensweise, die arbeitsteilige Vorgehensweise innerhalb einer international agierenden Tätergruppe sowie die enormen Mengen an angebotenen, überlassenen bzw. verschafften Suchtgift gewertet. Eine teilbedingte Nachsicht wurde dem BF mangels Vorliegens einer einmaligen, aus Konflikts- oder Krisensituation resultierenden Verfehlung nicht gewährt.Mit Urteil des LG f Strafs römisch 40 vom römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, vierter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall, Absatz 2, Ziffer 2, Absatz 4, Ziffer 3, SMG sowie wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 2, Absatz 3, SMG zu einer Zusatzstrafe idH von 3 Jahren verurteilt. Als erschwerend wurde hierbei hochprofessionelle Vorgehensweise, die arbeitsteilige Vorgehensweise innerhalb einer international agierenden Tätergruppe sowie die enormen Mengen an angebotenen, überlassenen bzw. verschafften Suchtgift gewertet. Eine teilbedingte Nachsicht wurde dem BF mangels Vorliegens einer einmaligen, aus Konflikts- oder Krisensituation resultierenden Verfehlung nicht gewährt.
Der BF befindet sich zurzeit in der JA XXXX zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe, voraussichtliches Entlassungsdatum XXXX .Der BF befindet sich zurzeit in der JA römisch 40 zur Verbüßung seiner Freiheitsstrafe, voraussichtliches Entlassungsdatum römisch 40 .
Der BF ging in Österreich unselbständigen Erwerbstätigkeiten nach, stand zeitweise im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
Der BF verfügt in Österreich über Familienangehörige, seine volljährigen Töchter XXXX und XXXX leben in Österreich, sie sind österreichische Staatsbürger. Der Kontakt zu seinen Töchtern ist aufrecht, diese besuchen den BF in der JA. In seinen Herkunftsstaat leben noch Familienangehörige, Mutter und Geschwister, sowie Freunde des BF.Der BF verfügt in Österreich über Familienangehörige, seine volljährigen Töchter römisch 40 und römisch 40 leben in Österreich, sie sind österreichische Staatsbürger. Der Kontakt zu seinen Töchtern ist aufrecht, diese besuchen den BF in der JA. In seinen Herkunftsstaat leben noch Familienangehörige, Mutter und Geschwister, sowie Freunde des BF.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids und wurde zudem noch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Die eingebrachte Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids und wurde zudem noch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt.
Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).Das BVwG hat über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, BFA-VG (oder gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden vergleiche VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise der BF oder die sofortige Durchsetzung im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat (vgl. VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf – insbesondere angesichts der weitreichenden damit verbundenen Konsequenzen – einer entsprechend sorgfältigen, einzelfallbezogenen Begründung. Sie darf nicht ausschließlich darauf gestützt werden, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erfüllt sind. Die Behörde muss vielmehr nachvollziehbar darlegen, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat vergleiche VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0172). Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Eine solche Begründung lässt sich dem angefochtenen Bescheid entnehmen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde nicht nur mit den bereits für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Gründen, konkret mit dem strafrechtlich geahndeten Fehlverhalten des BF, begründet, sondern auch, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Er sei offensichtlich nicht bereit, sich an die Gesetze zu halten. Er ging aus finanziellen Gründen dem Suchtgifthandel nach, weise eine hochprofessionelle, arbeitsteilige Vorgehensweise im Rahmen einer international agierenden Tätergruppe sowie Entziehung von Energie auf, habe mit diesen eine hohe Menge an Suchtgift erzeugt, 129.545 Gramm Cannabis, 100 Gramm Kokain, habe 152.594 Gramm überlassen bzw. angebaute Pflanzen und 8000 Gramm Cannabiskraut gewonnen. Er interessiere sich nur für seinen finanziellen Vorteil und rechtfertigte sich damit, dass er das Verhalten setzte, um seiner an cystischer Fibrose leidenden Tochter die Medikamente zu finanzieren, obwohl die Krankenkasse Teile der Medikamente bezahle. Der lange Deliktszeitraum, das Gewinnstreben seiner illegalen Handlungen sowie die hochprofessionelle arbeitsteilige Vorgehensweise innerhalb der international agierenden Tätergruppe stellen in seiner Gesamtheit betrachtet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Der BF bringt hingegen vor, dass er seit XXXX über einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich verfüge, an Diabetes mellitus Typ 2 und arterieller Hypertonie leide, zwei österreichische Kinder habe sowie eine frühere Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Er sei legal nach Österreich gekommen, lebe seit XXXX Jahren hier und habe immer gearbeitet. Er habe Freunde und Bekannte hier, sowie seine zwei Töchter. Er sei nicht erneut straffällig geworden, dies sei lediglich eine Zusatzstrafe, zu der er verurteilt worden sei. Es sei von XXXX bis XXXX gewesen. Er möchte hier für seine Kinder da sein und ein normales Leben führen. Die Behörde habe nur pauschal auf seine Verurteilungen hingewiesen und keine individuelle Beurteilung bzw. individuell begründete Prognose durchgeführt. Es sei nicht richtig, dass er neuerlich straffällig geworden sei, er habe versucht, sich neu zu stabilisieren und habe ein normales Leben führen wollen. Er sei nach seiner ersten Haft observiert worden, die Beamten selbst hätten gesagt, dass er nichts falsch gemacht habe, es gehe um das, was er in seinem alten Leben gemacht habe. Er hoffe sehr, dass ihm noch eine Chance gegeben werde. Es sei völlig unterlassen worden, eine Abwägung unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer, familiären und sozialen Bindungen, schwere und Art der Delikte, Zeitablauf und Wohlverhalten sowie Integrationsgrad und familiäre Interessen durchzuführen. Der BF bringt hingegen vor, dass er seit römisch 40 über einen ununterbrochenen Aufenthalt in Österreich verfüge, an Diabetes mellitus Typ 2 und arterieller Hypertonie leide, zwei österreichische Kinder habe sowie eine frühere Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin. Er sei legal nach Österreich gekommen, lebe seit römisch 40 Jahren hier und habe immer gearbeitet. Er habe Freunde und Bekannte hier, sowie seine zwei Töchter. Er sei nicht erneut straffällig geworden, dies sei lediglich eine Zusatzstrafe, zu der er verurteilt worden sei. Es sei von römisch 40 bis römisch 40 gewesen. Er möchte hier für seine Kinder da sein und ein normales Leben führen. Die Behörde habe nur pauschal auf seine Verurteilungen hingewiesen und keine individuelle Beurteilung bzw. individuell begründete Prognose durchgeführt. Es sei nicht richtig, dass er neuerlich straffällig geworden sei, er habe versucht, sich neu zu stabilisieren und habe ein normales Leben führen wollen. Er sei nach seiner ersten Haft observiert worden, die Beamten selbst hätten gesagt, dass er nichts falsch gemacht habe, es gehe um das, was er in seinem alten Leben gemacht habe. Er hoffe sehr, dass ihm noch eine Chance gegeben werde. Es sei völlig unterlassen worden, eine Abwägung unter Berücksichtigung der Aufenthaltsdauer, familiären und sozialen Bindungen, schwere und Art der Delikte, Zeitablauf und Wohlverhalten sowie Integrationsgrad und familiäre Interessen durchzuführen.
Dem ist entgegen zu halten, dass der BF mit seinem Gesamtfehlverhalten - Suchtgifthandel mit der hochprofessionellem, zielgerichteten und arbeitsteilige Vorgehensweise im Rahmen einer international agierenden Tätergruppe über einen langen Deliktszeitraum sowie Entziehung von Energie, die hohe Menge an erzeugtem Suchtgift, wie 129.545 Gramm Cannabis, 100 Gramm Kokain, habe 152.594 Gramm überlassen bzw. angebaute Pflanzen und 8000 Gramm Cannabiskraut - nicht nur ein massiv straffälliges Verhalten, welches nach ständiger Judikatur als besonders verpöntes Verhalten erachtet wird, sondern damit auch einen hohen Grad an krimineller Energie aufzeigt. Mit diesem außerordentlich verpönten Verhalten hat er eine Unzahl an Personen massiv in ihrer Gesundheit gefährdet, dies aus rein finanziellen Motiven. Auch sein Vorbringen – er sei nicht neuerlich straffällig geworden, sondern habe lediglich eine Zusatzstrafe aufgrund der Taten, die er davor begangen habe – kann sein gravierendes Fehlverhalten nicht rechtfertigen. Mit seinem Gesamtfehlverhalten – Suchtgifthandel im oben genannten Ausmaß und über einen langen Deliktszeitraum - hat er ein besonders verpöntes Verhalten gezeigt, und muss er, nach Verbüßung seiner Strafe, nach ständiger Judikatur über einen gewissen Zeitraum ein Wohlverhalten in Freiheit zeigen.
Angesichts dessen stellt der BF mit seinem Gesamtverhalten eindeutig eine Gefahr der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar.
Zu dem vom BF vorgebrachten Privat- und Familienleben in Österreich ist ihm jedoch entgegen zu halten, dass er mit seinem gravierendes Fehlverhalten seine bisher gesetzten Integrationsschritte selbst relativierte. Die privaten und beruflichen Interessen des BF müssen angesichts der vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit jedoch in den Hintergrund treten. Es ist ihm möglich, allfällige Kontakte zB zu seinen erwachsenen Töchtern auf andere Wege (zB Telekommunikationsmittel) aufrechtzuerhalten.
Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG.Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat der BF (Serbien) ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG.
Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Art 8 EMRK verbunden. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden. Angesichts dessen ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Verletzung von Artikel 8, EMRK verbunden. Die Begründung der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im angefochtenen Bescheid ist somit ausreichend und im Hinblick auf das Gesamtverhalten der BF als nachvollziehbar anzusehen. Die vom BFA vorgenommene Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
Der Beschwerde ist im Ergebnis derzeit – vorbehaltlich allfälliger anderer Verfügungen zu einem späteren Zeitpunkt – die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG keine Folge zu erteilen.Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist daher mit Teilerkenntnis zu bestätigen und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG keine Folge zu erteilen.
Im Rahmen des § 18 BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 1 BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG ist somit unzulässig (vgl. VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284).Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG kann sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des BFA über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren ist ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG gesetzlich nicht vorgesehen. Es kann dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG ist somit unzulässig vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284).
Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war daher zurückzuweisen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G312.2327327.1.00Im RIS seit
08.07.2026Zuletzt aktualisiert am
08.07.2026