Rechtssatz: Hat der Beschuldigte im Betriebsanlagenbescheid zum Betrieb einer Schottergrube die Berechtigung einen Bagger RH6, 70 PS, einzusetzen, so ist er verwaltungsstrafrechtlich bei Einsatz eines zweiten Baggers einer anderen Firma wegen des guten Auftragsstandes exkulpiert, wenn allein dieser zweite Bagger im Einsatz ist, weil der dem Beschuldigten gehörende erste Bagger defekt war, repariert werden und auch zur Kontrolle der Reparaturmaßnahmen (Defekt der Schwenkbremse) kurzfristig ... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt xx vom 24. September 1992, Zl **/**/*/***-1992/MagGu/Od, wurde über den Beschuldigten O R H wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, in der Fassung vor der Gewerberechtsnovelle 1992, (GewO 1973) gemäß §366 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 5 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 500,-- auferleg... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus der Blankettstrafnorm des §366 Abs1 Z4 GewO 1973 zugrundezulegenden Bestimmung im Zusammenhalt mit §81 Abs1 GewO 1973 ergibt sich eindeutig, daß die Änderung einer Betriebsanlage und der Betrieb nach erfolgter Änderung wegen einer Belästigung nach §74 Abs2 Z2 GewO 1973 (etwa Lärm) nur dann eine Genehmigungspflicht bedingen, wenn diese Belästigung durch die Betriebsanlage "wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder... mehr lesen...
Rechtssatz: Übt eine Gesellschaft m.b.H. das Zimmereigewerbe ua in der Form aus, daß im Rahmen dieses Gewerbes ein Bretterlagerplatz betrieben wird und ist ein gewerberechtlicher Geschäftsführer für diese Gesellschaft m.b.H. bestellt, haftet dieser für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften und wäre auch Adressat für die Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 4 iVm § 81 Abs 1 und § 74 Abs 2 Z 1 und Z 2 GewO 1973 (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Betriebsanlage für ein Selbstbedienungssolarium mit zwei Solarbetten (freies Gewerbe nach § 5 Abs 2 Z 3 GewO) war genehmigungspflichtig nach § 366 Abs 1 Z 2 GewO, da laut medizinischem Amtssachverständigengutachten eine Eignung hinsichtlich gesundheitlicher Gefährdung von Kunden im Sinne des § 74 Abs 2 GewO gegeben war. So könnten bei nicht sachgemäßer Desinfektion Hauterkrankungen bei den Kunden auftreten, weshalb die desinfizierende Reinigung unbedingt von entsprechend ge... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-****-91, wurde über den Beschuldigten K S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 zweiter Fall iVm §74 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973" eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 300,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Straferkenn... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-****-91, wurde über den Beschuldigten K S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 zweiter Fall iVm §74 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973" eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 300,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Straferkenn... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-****-92, wurde über den Beschuldigten K S wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z3 zweiter Fall iVm §74 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973" eine Geldstrafe von S 5.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 120 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 500,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Straferken... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 2. September 1992, I/6-***-92, wurde über den Beschuldigten M***** N**** wegen Übertretung nach "§81 Gewerbeordnung 1973", BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z4 GewO 1973" eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 2 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 200,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Strafbescheides wird dem Beschuldigten die T... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Änderung einer Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung bedürfen nur dann einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im §74 Abs2 GewO umschriebenen Interessen erforderlich ist. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt xx vom 27. August 1992, I/6-****-92, wurde über den Beschuldigten F**** H******** wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 iVm §81 und §74 Abs2 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß "§366 Abs1 Z4 GewO 1973" eine Geldstrafe von S 10.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in der Höhe von S 1.000,-- auferlegt. Im Spruch: dieses Strafbesch... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Änderung einer Betriebsanlage und deren Betrieb nach erfolgter Änderung bedarf nur dann einer Genehmigung, wenn es zur Wahrung der im §74 Abs2 GewO 1973 umschriebenen Interessen erforderlich ist. mehr lesen...
Rechtssatz: Die im erstbehördlichen Straferkenntnis enthaltene Formulierung "einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart einer Bar und somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage ... betrieben", ist in sich nicht schlüssig, weil keine Betriebsanlage, insbesondere auch kein Gastgewerbetrieb in der Betriebsart "Bar" schon abstrakt, das heißt losgelöst von Sachverhaltselementen, die im konkreten Einzelfall die Genehmigungspflicht im Sinne des § 74 Abs 2 Gewerbeordnung 1973 begründen, gen... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfSlg 9169. Rechtssatz: Genehmigungspflicht iSd § 74 Abs. 2 GewO bereits dann gegeben, wenn das Auftreten nachteiliger Auswirkungen auf Personen nicht ausgeschlossen werden kann, wie dies bei der Errichtung einer Gastgewerbebetriebsanlage im Stadtgebiet offensichtlich zutrifft. Strafbarkeit des Obmannes als zur Vertretung nach außen befugtes Organ des Vereines nach § 9 Abs. 1 VStG. Keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Abweisung. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 25. Mai 1992, 3-*****-91, wurde über die Beschuldigte B O wegen Übertretung nach §366 Abs1 Z4 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) gemäß §366 Abs1 GewO 1973 eine Geldstrafe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 504 Stunden) verhängt (Punkt a) des Straferkenntnisses) und ihr die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren in Höhe von S 2.500,-- (zu Punkt a) des Straferkenntnisses) auferlegt.... mehr lesen...
Rechtssatz: Im
Spruch: des Straferkenntnisses ist anzuführen, welche Änderungen der Betriebsanlage welchen Gefährdungen im Sinne des §74 Abs2 Gewerbeordnung 1973 zuzuordnen sind. mehr lesen...
Rechtssatz: Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z4 GewO 1973 ist das Ändern einer genehmigten Betriebsanlage oder das Betreiben nach erfolgter Änderung ohne die erforderliche Genehmigung. Daraus ergibt sich, daß für eine Änderung einer Betriebsanlage nur dann eine eigene Genehmigungspflicht entstehen kann, wenn die Betriebsanlage selbst bereits gewerberechtlich genehmigt ist. Aus dem
Spruch: des Straferkenntnisses muß daher zu entnehmen sein, daß es sich bei der Än... mehr lesen...
Rechtssatz: Schlosser- und Schmiedewerkstätte ist geeignet, Nachbarn durch Lärm und Rauch zu belästigen und bedarf daher einer Genehmigung nach § 74 Abs. 2 GewO. Kein entschuldbarer Rechtsirrtum, wenn Betrieb zuvor durch einen anderen Inhaber genehmigungslos geführt wurde, weil eine entsprechende Erkundigungspflicht besteht. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Der Tatbestand des § 366 Abs 1 Z 3 leg cit erfaßt insbesondere auch den Fall, daß eine vor dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 errichtete Betriebsanlage, die nach der Gewerbeordnung 1859 genehmigungspflichtig war und nach der Gewerbeordnung 1973 genehmigungspflichtig ist, ohne Genehmigung betrieben wird. Es genügt die bloße Eignung der Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen im Sinne des Gesetzes verursachen zu können. Die Genehmigungspflicht liegt schon dann vor, wenn d... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 5.3.1985, Zl. 84/04/0191. Rechtssatz: Genehmigungspflicht iSd § 81 Abs. 1 GewO schon dann gegeben, wenn die in § 74 Abs. 2 GewO bezeichneten Gefährdungen nicht auszuschließen sind, ohne daß es darauf ankäme, ob diese Gefährdungen auch tatsächlich eintreten. Es liegt auf der Hand, daß durch verstärkten LKW-Verkehr auch eine erhöhte Lärmbelästigung zu gewärtigen ist. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...
Rechtssatz: Betreibt die Beschuldigte seit zumindest 1958 ohne Änderung einen Gaststättenbetrieb, sind zunächst die Bestimmungen der Gewerbeordnung 1859 heranzuziehen. War die Anlage - vorliegend der Gaststättenbetrieb ohne einer Betriebsstättengenehmigung, weil es seinerzeit nicht erforderlich war - unter den Gesichtspunkten der Gewerbeordnung 1859 nicht genehmigungspflichtig, so bedarf sie keiner Genehmigung gemäß § 74 Abs 2 GewO 1973, selbst wenn sie nach den Bestimmungen dieses Gesetz... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten angelastet, er habe es zu näher bestimmten Zeiten als Betriebsinhaber zu verantworten, daß er durch den Betrieb des Lagerplatzes auf dem Standort X durch Zufuhren und Ablagerungen von Erdmaterialien eine gewerberechtlich genehmigungspflichtige Tätigkeit ausübte, obwohl zu den angeführten Zeiten eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung für den Betrieb dieses Lagerplatzes nicht vorlag, und ergibt sich im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 7.12.1978, Zl. 859/77; VwGH v. 11.12. 1974, Zl. 1395/74. Rechtssatz: Bestrafung nach § 366 Abs. 1 Z. 4 GewO wegen konsensloser Änderung einer genehmigten Betriebsanlage verfehlt, wenn noch nicht einmal eine rechtskräftige Genehmigung für die Betriebsanlage vorliegt. Anwendung der Übergangsbestimmung des § 376 Z. 11 GewO ausgeschlossen, wenn Genehmigungspflicht erst nach dem 1. August 1974 eingetreten ist; § 81 GewO nicht anwendbar, vielmehr kommt das Verfa... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer in einer Betriebshalle im Rahmen von holzverarbeitenden Tätigkeiten (Zuschneiden und Abhobeln von Brettern, Zuschneiden von Blindstöcken bzw Balkone) eine Kreissäge und eine Hobelmaschine verwendet, dadurch für die Nachbarn belastenden Lärm erzeugt und nicht im Besitze einer Betriebsanlagengenehmigung dafür ist, verwirklicht eine Verwaltungsübertretung auch dann, wenn diese Tätigkeiten nicht regelmäßig ausgeübt werden, jedoch im Rahmen des Zimmereigewerbes des Beschuldigten... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft vom 6. September 1991, 3- -91, wurde über den Beschuldigten K H wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z1 Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) (Punkt 1) des Straferkenntnisses) und wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z3 zweiter Fall GewO 1973 eine Geldstrafe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) (Punkt 2) des Straferken... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer entgegen der Betriebsanlagengenehmigung ein "Billard Cafe" über die bewilligte Dauer des Betriebes 24 Uhr betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung. Dabei kann der Hinweis, daß eine Änderung der Betriebsanlagengenehmigung beantragt wurde nicht exkulpieren, da eben die geänderte Betriebsanlagengenehmigung zum Zeitpunkt der Tat nicht vorlag. mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xx vom 23.4.1991, Zl -91, wurde über die Beschuldigte M N wegen Übertretung der Bestimmung des §366 Abs1 Z4, zweite Alternative Gewerbeordnung 1973, BGBl Nr 50/1974, (GewO 1973) eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 72 Stunden) verhängt. Ihr wurde als gewerberechtliche Geschäftsführerin der L N GesmbH & Co KG angelastet, daß am 15.2.1991 um 15,30 Uhr die genehmigte Betriebsanlage (Wartungshalle, Holzlagerplatz und Ab... mehr lesen...
Rechtssatz: Sind eine Wartungshalle, ein Holzlagerplatz und ein Abstellplatz für LKW bereits gewerbebehördlich genehmigt, so führt das Abstellen eines alten LKWs und zweier alter LKW-Kräne sowie das Ablagern von ca 50 Stück alten LKW-Reifen auf einer zweifachen je 10 cm dicken Asphaltdecke zu keiner Änderung der Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung, da diese Betriebsführung keine neuen oder größeren Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne d... mehr lesen...
Rechtssatz: Beantragt ein Bauunternehmen die notwendige Bewilligung der Änderung einer bereits genehmigten Betriebsanlage, erhält es in erster und zweiter Instanz die Bewilligung, wird jedoch das Verfahren noch in die dritte Instanz gezogen, ist also die Änderungsbewilligung noch nicht rechtskräftig, ist die Errichtung und der Betrieb der den Gegenstand des Änderungsbewilligungsverfahrens bildenden Betriebstankstelle, eines Waschplatzes für Kraftfahrzeuge, eines Zubaues an das Werkstätteng... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Genehmigungspflicht einer Betriebsanlage ist schon dann gegeben, wenn Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 der GewO 1973 beim Betrieb der Anlage nicht auszuschließen sind. Die Gewerbeausübung zur Aufbereitung von Fetten und Ölen zum Zwecke der Wiederverwertung sowie Herstellung von Seifen und Waschmitteln auf einer Betriebsanlage bestehend aus Schuttgosse, Waschplatz, zwei Rohwarenschnecken, eine im Freien situierte Auffangwanne... mehr lesen...