RS UVS Kärnten 1992/10/22 KUVS-K1-853/4/92

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Veröffentlicht am 22.10.1992
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Rechtssatz

Wer in einer Betriebshalle im Rahmen von holzverarbeitenden Tätigkeiten (Zuschneiden und Abhobeln von Brettern, Zuschneiden von Blindstöcken bzw Balkone) eine Kreissäge und eine Hobelmaschine verwendet, dadurch für die Nachbarn belastenden Lärm erzeugt und nicht im Besitze einer Betriebsanlagengenehmigung dafür ist, verwirklicht eine Verwaltungsübertretung auch dann, wenn diese Tätigkeiten nicht regelmäßig ausgeübt werden, jedoch im Rahmen des Zimmereigewerbes des Beschuldigten durchgeführt werden, also regelmäßig den durchgeführten gewerblichen Tätigkeiten im Rahmen des Zimmereigewerbes dienten, weil auch eine einmalige Handlung als  regelmäßige Tätigkeit gilt, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Genehmigungspflicht besteht weiters bereits dann, wenn die Betriebsanlage geeignet ist, Gefährdungen, Belästigungen bzw nachteilige Einwirkungen im Sinne von  § 74 Abs 2 GewO hervorzurufen (abstrakte Gefährdung, Belästigung etc). Es genügt die bloße Eignung einer Betriebsanlage, nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs 2 GewO verursachen zu können; nicht gefordert wird hingegen der mit Sicherheit feststehende, tatsächliche Eintritt von Gefährdungen, Belästigungen etc.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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