Entscheidungen zu § 74 Abs. 2 GewO 1994

Unabhängige Verwaltungssenate

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Entscheidungen 151-155 von 155

RS UVS Kärnten 1991/11/26 KUVS-144/2/91

Rechtssatz: Ein erstinstanzlicher Schuldspruch nach § 366 Abs 1 Z 4 GewO 1973 muß, um den Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG zu entsprechen, jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im § 74 Abs 2 GewO 1973 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist. Erfolgt das nicht, ist der erstinstanzliche Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet und ist das Verfahren nach Vorliegen einer von Amts wegen wahrzunehm... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Kärnten | 26.11.1991

RS UVS Oberösterreich 1991/09/16 VwSen-220033/4/Gf/Kf

Beachte Verweis auf VwSen-220013 vom 9.8.1991; VwSen-220007 vom 22.8.1991; VwSen-100081 vom 22.8.1991, VwSen-200000 vom 29.8.1991 Rechtssatz: Substitution der
Begründung: des erstinstanzlichen Bescheides durch UVS im Falle einer bloß vom Beschuldigten erhobenen Berufung nur bezüglich bereits im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung objektiv - d.h. für jedermann und nicht nur für die belangte Behörde erkennbar - vorgelegenen Begründungselemente, hier:  Lokalaugenschein, bei dem ... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 16.09.1991

RS UVS Oberösterreich 1991/08/22 VwSen-220007/8/Gf/Kf

Beachte Verweis auf VfGH vom 12.6.1991, B 1933/88; VwSlg 8511 A/1973 Rechtssatz: Feststellungsverfahren gemäß § 358 Abs.1 GewO nur auf Antrag, begründet keine Subsidiarität des Verwaltungsverfahrens; Genehmigungspflicht für Farbspritzmaschinen sowohl nach GewO 1973 als auch nach GewO 1859. "Bevorzugte" Maschinen i.S.d. § 76 GewO. Amtswegige Feststellungskompetenz des Landeshauptmannes nach § 348 GewO. "Bedingung" i.S.d. § 30 Abs.3 GewO 1859 im Unterschied zur Auflage i.S. dieser Gese... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Oberösterreich | 22.08.1991

TE UVS Niederösterreich 1991/07/31 Senat-WB-91-013

Ohne auf die Berufungsausführungen einzugehen, wird bemerkt:   Gemäß §44a lita VStG hat der Spruch: eines Straferkenntnisses - wenn er nicht auf Einstellung lautet - die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu beschreiben, daß 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt wurde, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2. die Identität der Ta... mehr lesen...

Entscheidung | UVS Niederösterreich | 31.07.1991

RS UVS Niederösterreich 1991/07/31 Senat-WB-91-013

Beachte Ebenso Senat-KS-92-030, Senat-KS-92-031 und KS-92-032 Rechtssatz: Der
Spruch: des Straferkenntnisses hat darzulegen, aufgrund welcher Umstände der Betrieb einer Betriebsanlage genehmigungspflichtig ist, und hat somit die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu konkretisieren.   Tatbestandselement der Verwaltungsübertretung des §366 Abs1 Z3 GewO ist das Errichten oder das Betreiben einer genehmigungspflichtigen Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung. Aus der Besti... mehr lesen...

Rechtssatz | UVS Niederösterreich | 31.07.1991

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