RS UVS Niederösterreich 1992/02/17 Senat-ZT-91-003

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Veröffentlicht am 17.02.1992
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Rechtssatz

Sind eine Wartungshalle, ein Holzlagerplatz und ein Abstellplatz für LKW bereits gewerbebehördlich genehmigt, so führt das Abstellen eines alten LKWs und zweier alter LKW-Kräne sowie das Ablagern von ca 50 Stück alten LKW-Reifen auf einer zweifachen je 10 cm dicken Asphaltdecke zu keiner Änderung der Betriebsanlage nach der Gewerbeordnung, da diese Betriebsführung keine neuen oder größeren Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen im Sinne der GewO unmittelbar nach sich zieht.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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