Entscheidungen zu § 368 GewO 1994

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 331-331 von 331

RS Vwgh 1986/12/16 85/04/0092

Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §1 Abs2;GewO 1973 §201;GewO 1973 §368 Z13;
Rechtssatz: Von einer Hinzunahme von Betriebsräumen oder sonstigen Betriebsflächen i.S. des § 201 GewO 1973 kann nicht gesprochen werden, wenn im Falle, dass ein Gastgewerbetreibender außerhalb der genehmigten Betriebsräume und allfälligen sonstigen Betriebsflächen Gäste bewirtet, auf eine solche Bewirtung die Merkmale der Gewer... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 16.12.1986

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