RS Vwgh 1990/4/2 90/19/0045

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Veröffentlicht am 02.04.1990
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Index

L70107 Betriebszeiten Ladenschluß Öffnungszeiten Tirol
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1973 §368 Z17;
LSchlG §9;
LSchlV Tir 1965 §2 Abs1 litc;

Rechtssatz

Jedes Offenhalten der Verkaufsstellen verstößt ohne Rücksicht auf dessen Zweck gegen das Gebot des Geschlossenhaltens, soweit das Gesetz nicht Ausnahmen zuläßt; die tatsächliche Ausübung des Gewerbes ist nicht erforderlich (Hinweis E 29.4.1983, 81/11/0038, 0040).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990190045.X01

Im RIS seit

02.04.1990
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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