RS Vwgh 1989/9/19 88/08/0158

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Veröffentlicht am 19.09.1989
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Index

L70109 Betriebszeiten Ladenschluß Öffnungszeiten Wien
50/01 Gewerbeordnung
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

GewO 1973 §368;
GewO 1973 §370 Abs2;
GewO 1973 §39 Abs1;
LSchlG §8 Abs3;
LSchlV Wr 1965 §16;
LSchlV Wr 1965 §2;

Rechtssatz

Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer iSd § 39 Abs 1 GewO bleibt für die Einhaltung von Ladenschlussbestimmungen (hier: § 8 Abs 3 LSchlG, §§ 2, 16 WLSchlV, LGBl 1965/21 iVm §§ 368, 370 Abs 2 GewO) auch dann verantwortlich, wenn er vom Vorstand der AG eine Weisung zum Offenhalten der Verkaufsstätte erhalten hat (Hinweis auf E 20.1.1987, 86/04/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080158.X01

Im RIS seit

19.09.1989

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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