Norm: 1.. GBG §§27. 94 Abs1 Z32.. GBG §31 Abs63.. ABGB §§1445. 496
Rechtssatz: 1.) Die Unterfertigung der, der Einverleibung zugrunde liegenden Vertragsurkunde im eigenen aber auch fremden Namen, ohne dabei auf eine erfolgte Bevollmächtigung ausdrücklich hinzuweisen, stellt, bei ausdrücklicher Bezugnahme auf eine erteilte Vollmacht im Vertragstext, kein Eintragungshindernis dar. 2.) Für eine wirksame Bevollmächtigung genügt, dass eine der in § ... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft EZ *****, Grundbuch ***** (bestehend aus dem Grundstück 1/5 Baufläche [begrünt] und dem Grundstück .16 Baufläche [Gebäude] im Gesamtausmaß von 1321 m2) steht im Hälfteeigentum des Antragstellers und Elfriede P*****. Unter CLNr 1a und 2a ist ein wechselseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot eingetragen. Der Antragsteller und Elfriede P***** schlossen am 3. 7. 2002 zu 1 C 36/02m des Bezirksgerichtes Weiz einen Vergleich, in dem unter anderem das eh... mehr lesen...
Norm: GBG §27 Abs1
Rechtssatz: Ergibt sich aus dem Gesamtbild und Text einer (öffentlichen) Urkunde, dass keine Seite unterschoben wurde, ist eine enge Auslegung des Heftungsgebotes nach § 27 Abs 1 GBG nicht geboten. Entscheidungstexte 5 Ob 91/03y Entscheidungstext OGH 02.06.2003 5 Ob 91/03y 5 Ob 175/07g Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: GBG §27. GBG §94 Abs1 Z2 C
Rechtssatz: Dass einer allgemeinen Vollmachtsurkunde durch Maschinschrift ein Beisatz beziehungsweise ein Ort und Datum angefügt wurde, welche in keinerlei Widerspruch zueinander oder zum Vertragstext stehen, und kein Umstand vorliegt, der die nachträgliche Anfügung dieser Worte annehmen ließe, lässt es nicht zu, von einer Schwächung der Glaubwürdigkeit der Urkunde auszugehen. Dies reicht als Abweisungsgrund für... mehr lesen...
Begründung: Zu TZ 4790/97 des Erstgerichtes war ob der im
Kopf: dieser Entscheidung angeführten Liegenschaft die grundbücherliche Ersichtlichmachung der Zweitantragstellerin als Verwalterin auf Grund des in Urschrift vorgelegten Bestellungsbeschlusses vom 27.6.1997 (Protokoll über die Miteigentümerversammlung) bewilligt worden. Dieser (vom Rechtspfleger gefaßte) Bewilligungsbeschluß wurde über Rekurs einiger Miteigentümer vom Grundbuchsrichter (§ 11 Abs 3 RPflG mit Beschluß vo... mehr lesen...
Norm: GBG §27 Abs1
Rechtssatz: § 27 Abs 1 GBG ist dann nicht im strengsten Sinn ihres Wortlautes zu verstehen, wenn dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der Art der Eintragung und ihres Zweckes nicht geboten ist. Entscheidungstexte 5 Ob 86/98b Entscheidungstext OGH 07.07.1998 5 Ob 86/98b 5 Ob 175/07g Entscheidungstext OGH 06.1... mehr lesen...
Norm: GBG §27 Abs1GBG §32
Rechtssatz: Macht die Einverleibungsbewilligung den Wortlaut des Grundbuchsantrages zu ihrem Inhalt, ist sie ausreichend genau und deutlich formuliert. Der Umstand, daß dabei auf den "nachfolgenden" Wortlaut des Grundbuchsantrages verwiesen wird, schadet dann nicht, wenn durch Form und Inhalt der Urkunde nach den Kriterien des § 27 Abs 1 GBG sichergestellt ist, daß die (erforderlichenfalls beglaubigte) Unterschrift des... mehr lesen...
Norm: ABGB §433GBG §32 Abs1 litaGBG §27 Abs1
Rechtssatz: Ebenso wie die Anführung der Grundstücksnummer entbehrlich ist, wenn ein (vollständiger) Grundbuchskörper den Vertragsgegenstand bildet, bedarf es in einem solchen Fall auch nicht der Anführung der im A 2-Blatt ersichtlich gemachten dinglichen Rechte, die mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper verbunden sind. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Am 13.3.1985 wurde vor einem österreichischen Notar ein Notariatsakt errichtet, nach welchem vom Verpflichteten dem Notar "die diesem Akte beigeheftete, zweibogige, S 120,- gestempelte Privaturkunde (Pfandbestellungsurkunde)" zum Zwecke der notariellen Bekräftigung vorgelegt worden sei. Der Notar habe "diese Privaturkunde" im Sinne des § 54 NO geprüft und unterzeichnet. Der Verpflichtete erteilte im Notariatsakt seine ausdrückliche Zustimmung, daß dieser "und die hiemit ... mehr lesen...
Heinz Hans K und Susanne K, die miteinander verheiratet sind, sind zusammen Eigentümer eines 88/19 192 Anteiles der Liegenschaft EZ 538 KG W, womit das gemeinsame Wohnungseigentum an der Wohnung T, K-Gasse 7, verbunden ist. Am 1. 4. 1983 beantragte die betreibende Partei beim BG B als Exekutions- und Grundbuchsgericht gegen "Heinz K c/o H & H GesmbH K-Gasse 7, T" auf Grund einer mit der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsklausel versehenen Ausfertigung eines gegen "Hans K, Kaufm... mehr lesen...
Norm: EO §7 Bb1EO §54 Abs1 Z1GBG §27 Abs1ZPO §502 Abs4 Z1 HIII2
Rechtssatz: Besteht der Verdacht auf Fälschung des Exekutionstitels (hier: handschriftliche Änderung des Vornamens der beklagten Partei, die nicht durch einen Berichtigungsbeschluß gedeckt ist), eignet sich dieser nicht als Grundlage für eine Exekutionsbewilligung. Diesbezüglich liegt eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GBG §27 Abs1
Rechtssatz: Nicht jede Radierung macht Urkunden, auf Grund deren eine bücherliche Eintragung geschehen soll, unglaubwürdig. Entscheidungstexte 5 Ob 29/77 Entscheidungstext OGH 04.10.1977 5 Ob 29/77 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0060442 Dokumentnummer JJR_... mehr lesen...