RS OGH 1996/10/29 5Ob2199/96k

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Veröffentlicht am 29.10.1996
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Norm

GBG §27 Abs1
GBG §32

Rechtssatz

Macht die Einverleibungsbewilligung den Wortlaut des Grundbuchsantrages zu ihrem Inhalt, ist sie ausreichend genau und deutlich formuliert. Der Umstand, daß dabei auf den "nachfolgenden" Wortlaut des Grundbuchsantrages verwiesen wird, schadet dann nicht, wenn durch Form und Inhalt der Urkunde nach den Kriterien des § 27 Abs 1 GBG sichergestellt ist, daß die (erforderlichenfalls beglaubigte) Unterschrift des verfügenden auch den Wortlaut des Grundbuchsantrages deckt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2199/96k
    Entscheidungstext OGH 29.10.1996 5 Ob 2199/96k
    Veröff: SZ 69/242

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106106

Dokumentnummer

JJR_19961029_OGH0002_0050OB02199_96K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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