RS OGH 1994/4/27 5Ob36/94

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Veröffentlicht am 27.04.1994
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Norm

ABGB §433
GBG §32 Abs1 lita
GBG §27 Abs1

Rechtssatz

Ebenso wie die Anführung der Grundstücksnummer entbehrlich ist, wenn ein (vollständiger) Grundbuchskörper den Vertragsgegenstand bildet, bedarf es in einem solchen Fall auch nicht der Anführung der im A 2-Blatt ersichtlich gemachten dinglichen Rechte, die mit dem Eigentumsrecht an dem Grundbuchskörper verbunden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0015098

Dokumentnummer

JJR_19940427_OGH0002_0050OB00036_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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