Norm
EO §7 Bb1Rechtssatz
Besteht der Verdacht auf Fälschung des Exekutionstitels (hier: handschriftliche Änderung des Vornamens der beklagten Partei, die nicht durch einen Berichtigungsbeschluss gedeckt ist), eignet sich dieser nicht als Grundlage für eine Exekutionsbewilligung. Diesbezüglich liegt eine erhebliche Rechtsfrage des Verfahrensrechtes vor.
Entscheidungstexte
Schlagworte
ZPO § 502 Abs 4 Z 1 idF Nov 83European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0000596Im RIS seit
16.11.1983Zuletzt aktualisiert am
16.05.2023