RS OGH 2001/1/30 5Ob316/00g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.2001
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Norm

GBG §27. GBG §94 Abs1 Z2 C

Rechtssatz

Dass einer allgemeinen Vollmachtsurkunde durch Maschinschrift ein Beisatz beziehungsweise ein Ort und Datum angefügt wurde, welche in keinerlei Widerspruch zueinander oder zum Vertragstext stehen, und kein Umstand vorliegt, der die nachträgliche Anfügung dieser Worte annehmen ließe, lässt es nicht zu, von einer Schwächung der Glaubwürdigkeit der Urkunde auszugehen. Dies reicht als Abweisungsgrund für die begehrte Vormerkung des Eigentumsrechtes nicht aus.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0114687

Dokumentnummer

JJR_20010130_OGH0002_0050OB00316_00G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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