RS OGH 2003/6/2 5Ob91/03y, 5Ob175/07g, 5Ob269/08g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.06.2003
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Norm

GBG §27 Abs1

Rechtssatz

Ergibt sich aus dem Gesamtbild und Text einer (öffentlichen) Urkunde, dass keine Seite unterschoben wurde, ist eine enge Auslegung des Heftungsgebotes nach § 27 Abs 1 GBG nicht geboten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117705

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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