Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erich V*****, vertreten durch Dr. Riedl & Dr. Ludwig Rechtsanwälte GmbH in Haag, gegen die beklagten Parteien 1. Michael P*****, und 2. U***** AG, *****, beide vertreten durch Dr. Gert Üblacker-Riesenfels, Rechtsanwalt in Ams... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin war KFZ-Haftpflichtversicherer eines auf U***** K***** zugelassenen PKW; Versicherungsnehmerin war dessen Mutter A***** K*****. Der Beklagte ist ein Verein, der seinen Mitgliedern unter anderem Pannenhilfe und Abschleppdienste anbietet. U***** K***** fuhr mit dem Pkw am Abend des 24. August 2005 auf ein anderes Fahrzeug auf. Der Pkw wurde dabei im Frontbereich beschädigt. Er war nicht mehr fahrtüchtig, die Motorhaube war derart verformt, dass sie ni... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger wurde am 10. 7. 2003 bei einem Verkehrsunfall in Deutschland als Insasse eines vom Erstbeklagten gelenkten, von dessen Vater gehaltenen und bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws verletzt. Der Unfall ereignete sich auf einer kurvenreichen Straße im Freilandgebiet, wobei die Fahrbahn im Unfallbereich 5,7 m breit und in der Mitte mit einer Leitlinie versehen war. Nach dem Besuch einer Diskothek hatten sich der Kläger, der Erstbeklagte und ei... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ursula S*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Maria Paumgartner, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. Ö***** GmbH, *****, und 2. U***** AG, *****, beide vertreten durch Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer und Dr. ... mehr lesen...
Norm: EKHG §8EKHG §11 Abs1EKHG §19 Abs2
Rechtssatz: Wird der Fahrzeughalter als Insasse des von ihm gehaltenen Kraftfahrzeuges bei einem Verkehrsunfall verletzt, so muss er sich - anders als ein Fahrgast, der nicht Beteiligter im Sinne der §§8 und 11 EKHG ist - auf seinen Ersatzanspruch das Verschulden des Lenkers anrechnen lassen (hier: Schmerzengeld). Entscheidungstexte 2 Ob 32/07f En... mehr lesen...
Norm: EKHG §8 Abs1EKHG §11 Abs1
Rechtssatz: Bei den bei einem Unfall verletzten Businsassen handelt es sich um unbeteiligte Dritte. Ihnen gegenüber hafteten sowohl der Halter des Reisebusses als auch jener des am Unfall beteiligten Sattelzugfahrzeuges solidarisch. Hat ein solidarisch haftender Beteiligter oder dessen Haftpflichtversicherer dem geschädigten Dritten den ganzen Schaden ersetzt oder zumindest mehr als seinem internen Anteil entspri... mehr lesen...
Norm: EKHG §11 Abs1 AEKHG §11 Abs1 B1
Rechtssatz: Die nicht durch das schuldhafte Verhalten eines Beteiligten verursachte außergewöhnliche Betriebsgefahr bildet regelmäßig einen so starken Zurechnungsgrund, daß sie durch das Verschulden eines Beteiligten nicht völlig verdrängt wird (hier: Lenken eines PKW im Schrittempo schräg zur Fahrbahnlängsachse in Richtung auf den zweiten Fahrstreifen einer Autobahn). Entscheidungstexte... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Der Beklagte fuhr am 21.11.1988 mit seinem PKW von München in Richtung Schweiz. Da die Fahrbahn schneebedeckt war, kaufte er in München Schneeketten und ließ sie an den Hinterrädern seines Fahrzeuges montieren. Der Monteur sagte ihm, er könne damit bis in die Schweiz fahren. Der Beklagte hatte noch nie Schneeketten aufgezogen, er war auch zur Demontage nicht imstande. Er fuhr Richtung Bregenz, hielt die vom Monteur empfohlene Geschwindigkeit von 50 bis 60 km... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 14.10.1989 ereignete sich auf der F*****-Bundesstraße B ***** bei Kilometer 34 ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin als Lenkerin und Halterin des PKWs Mazda 323 Kombi mit dem Kennzeichen ***** und der Erstbeklagte als Lenker des vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der drittbeklagten Partei haftpflichtversicherten LKWs Ford Transit Pritsche mit dem Kennzeichen ***** beteiligt waren. Die Klägerin erlitt dadurch einen Schaden von insgesamt S 53.792,-. ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 21.8.1989 ereignete sich im Bereich der Kreuzung L*****-Straße, C*****-Straße, P*****platz im Ortsgebiet von W***** ein Verkehrsunfall, an dem die Klägerin mit ihrem "Fiskal-LKW", Marke VW Golf Diesel VAN, polizeiliches Kennzeichen ***** und der Beklagte als Lenker seines Fahrrades beteiligt waren. Bei dem Unfall wurde der Beklagte schwer verletzt; das Fahrzeug der Klägerin und das Fahrrad des Beklagten wurden erheblich beschädigt. Die Höhe der der Kläger... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Am 15. 8. 1987 ereignete sich auf dem Salzburgring ein Unfall, an dem der Kläger mit seinem Motorrad *****und der Erstbeklagte mit seinem bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten Motorrad ***** beteiligt waren. Dabei wurden beide Fahrer verletzt und ihre Motorräder beschädigt. Der Kläger begehrte von den Beklagten den Ersatz des ihm bei diesem Unfall entstandenen Schadens in der Höhe von (zuletzt rechnerisch richtig) 700.799,18 S sA (Schmerzengeld von 45... mehr lesen...