Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf B*****, vertreten durch Dr.Günter Zeindl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1. Daniel P*****, 2. Mutuelle Assurance *****, und 3. Verband *****, alle vertreten durch Dr.Georg Santer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 102.178 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 14.Juni 1995, GZ 3 R 116/95-35, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die von den Rechtsmittelwerbern bemängelte Aussage des Berufungsgerichtes, beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzansprüche nach § 11 EKHG komme es im Verhältnis der Beteiligten nicht auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises nach § 9 Abs 2 EKHG an, ist unter dem Aspekt zu sehen, daß die Ausgleichspflicht nach § 11 Abs 1 EKHG eine Folge der Schadenersatzpflicht ist und geradezu voraussetzt, daß der Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG nicht erbracht wurde, weil ansonsten überhaupt keine Schadenersatzpflicht bestünde (ZVR 1977/137, 1984/124; vgl Apathy, EKHG § 9 Rz 3 aE, § 11 Rz 2 und 23 mwN). Im vorliegenden Fall trifft keinen der beiden beteiligten Lenker (die beide hintereinander mit ihren Fahrzeugen auf einer infolge Fahrbahnnässe bei Annäherung nicht sichtbaren Ölverschmutzung ins Schleudern gerieten) ein Verschulden. Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht auf Seite 14 seiner Entscheidung lediglich den Beweis der Schuldlosigkeit des Erstbeklagten, nicht aber auch den Entlastungsbeweis nach § 9 EKHG als erbracht angesehen. Es mag sein, daß der Erstbeklagte (ebenso wie der Kläger) die nach § 9 Abs 2 EKHG gebotene Sorgfalt eingehalten hat (vgl Apathy § 9 Rz 15 f, 18 mwN). Trotz Unabwendbarkeit haftet der Halter aber, wenn der Unfall infolge einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr eingetreten ist (Apathy § 9 Rz 21 mwN). Eine solche durch die Eigentümlichkeiten des gefährlichen Betriebes und zusätzliche Umstände verursachte besondere Gefahrensituation lag hier vor: Beide Fahrzeuge waren infolge der Ölverschmutzung nicht mehr lenkbar und rutschten unkontrolliert auf die linke Fahrbahnhälfte. Auch wenn die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch höhere Gewalt ausgelöst wird, bleibt die Haftung nach EKHG aufrecht (vgl Apathy § 9 Rz 28 bis 31 mwN). Mangels Haftungsbefreiung gemäß § 9 EKHG hat das Berufungsgericht somit im Ergebnis richtig eine Schadenersatzpflicht der Beklagten und einen Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß § 11 EKHG bejaht. Da die von beiden Fahrzeugen ausgehende (außergewöhnliche) Betriebsgefahr gleich groß war, bestehen gegen die vom Berufungsgericht im Verhältnis 1 :1 vorgenommene Schadensteilung keine Bedenken (vgl Apathy § 11 Rz 123 f mwN).Die von den Rechtsmittelwerbern bemängelte Aussage des Berufungsgerichtes, beim Ausgleich der gegenseitigen Ersatzansprüche nach Paragraph 11, EKHG komme es im Verhältnis der Beteiligten nicht auf die Erbringung eines Entlastungsbeweises nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG an, ist unter dem Aspekt zu sehen, daß die Ausgleichspflicht nach Paragraph 11, Absatz eins, EKHG eine Folge der Schadenersatzpflicht ist und geradezu voraussetzt, daß der Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG nicht erbracht wurde, weil ansonsten überhaupt keine Schadenersatzpflicht bestünde (ZVR 1977/137, 1984/124; vergleiche Apathy, EKHG Paragraph 9, Rz 3 aE, Paragraph 11, Rz 2 und 23 mwN). Im vorliegenden Fall trifft keinen der beiden beteiligten Lenker (die beide hintereinander mit ihren Fahrzeugen auf einer infolge Fahrbahnnässe bei Annäherung nicht sichtbaren Ölverschmutzung ins Schleudern gerieten) ein Verschulden. Entgegen den Revisionsausführungen hat das Berufungsgericht auf Seite 14 seiner Entscheidung lediglich den Beweis der Schuldlosigkeit des Erstbeklagten, nicht aber auch den Entlastungsbeweis nach Paragraph 9, EKHG als erbracht angesehen. Es mag sein, daß der Erstbeklagte (ebenso wie der Kläger) die nach Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gebotene Sorgfalt eingehalten hat vergleiche Apathy Paragraph 9, Rz 15 f, 18 mwN). Trotz Unabwendbarkeit haftet der Halter aber, wenn der Unfall infolge einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr eingetreten ist (Apathy Paragraph 9, Rz 21 mwN). Eine solche durch die Eigentümlichkeiten des gefährlichen Betriebes und zusätzliche Umstände verursachte besondere Gefahrensituation lag hier vor: Beide Fahrzeuge waren infolge der Ölverschmutzung nicht mehr lenkbar und rutschten unkontrolliert auf die linke Fahrbahnhälfte. Auch wenn die außergewöhnliche Betriebsgefahr durch höhere Gewalt ausgelöst wird, bleibt die Haftung nach EKHG aufrecht vergleiche Apathy Paragraph 9, Rz 28 bis 31 mwN). Mangels Haftungsbefreiung gemäß Paragraph 9, EKHG hat das Berufungsgericht somit im Ergebnis richtig eine Schadenersatzpflicht der Beklagten und einen Ausgleichsanspruch des Klägers gemäß Paragraph 11, EKHG bejaht. Da die von beiden Fahrzeugen ausgehende (außergewöhnliche) Betriebsgefahr gleich groß war, bestehen gegen die vom Berufungsgericht im Verhältnis 1 :1 vorgenommene Schadensteilung keine Bedenken vergleiche Apathy Paragraph 11, Rz 123 f mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0020OB01142.95.1012.000Dokumentnummer
JJT_19951012_OGH0002_0020OB01142_9500000_000