RS OGH 2001/5/16 2Ob314/00s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.05.2001
beobachten
merken

Norm

EKHG §8 Abs1
EKHG §11 Abs1

Rechtssatz

Bei den bei einem Unfall verletzten Businsassen handelt es sich um unbeteiligte Dritte. Ihnen gegenüber hafteten sowohl der Halter des Reisebusses als auch jener des am Unfall beteiligten Sattelzugfahrzeuges solidarisch. Hat ein solidarisch haftender Beteiligter oder dessen Haftpflichtversicherer dem geschädigten Dritten den ganzen Schaden ersetzt oder zumindest mehr als seinem internen Anteil entspricht, dann hat er einen Rückgriffsanspruch gemäß § 11 Abs 1 EKHG. Für die Aufteilung im Innenverhältnis bestimmt § 11 Abs 1 EKHG die Reihenfolge der Zurechnungsgründe, wobei die Geltendmachung eines Verschuldens des Lenkers die Prüfung der Gefährdungshaftung nach dem EKHG nicht ausschließt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Kfz; Autobus; LKW

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:RS0115346

Dokumentnummer

JJR_20010516_OGH0002_0020OB00314_00S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten