Norm
EKHG §11 Abs1 ARechtssatz
Die nicht durch das schuldhafte Verhalten eines Beteiligten verursachte außergewöhnliche Betriebsgefahr bildet regelmäßig einen so starken Zurechnungsgrund, daß sie durch das Verschulden eines Beteiligten nicht völlig verdrängt wird (hier: Lenken eines PKW im Schrittempo schräg zur Fahrbahnlängsachse in Richtung auf den zweiten Fahrstreifen einer Autobahn).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087677Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00049_9500000_003