RS OGH 1995/11/22 1Ob49/95 (1Ob54/95)

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Veröffentlicht am 22.11.1995
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Norm

EKHG §11 Abs1 A
EKHG §11 Abs1 B1

Rechtssatz

Die nicht durch das schuldhafte Verhalten eines Beteiligten verursachte außergewöhnliche Betriebsgefahr bildet regelmäßig einen so starken Zurechnungsgrund, daß sie durch das Verschulden eines Beteiligten nicht völlig verdrängt wird (hier: Lenken eines PKW im Schrittempo schräg zur Fahrbahnlängsachse in Richtung auf den zweiten Fahrstreifen einer Autobahn).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 49/95
    Entscheidungstext OGH 22.11.1995 1 Ob 49/95
    Veröff: SZ 68/220

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087677

Dokumentnummer

JJR_19951122_OGH0002_0010OB00049_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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