Gründe: Franz Sch* wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Franz Sch* wurde des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2,, 148 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt. Danach hat er von 2004 bis 3. Oktober 2005 an verschiedenen (einzeln genannten) Orten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch ... mehr lesen...
Gründe: Paul Wilhelm F***** wurde mit rechtskräftigem, in seiner Abwesenheit (§ 459 StPO) gefällten Urteil des Bezirksgerichtes Freistadt vom 27. Juli 2005, GZ 1 U 65/05s-10, des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt. Demnach hat er „seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber dem am 3. August 2000 geborenen (Sohn) Raphael Philipp E***** mit monatlich Euro 181,68 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch den rechtskräftigen Freispruch des mitangeklagten Jürgen Z***** und einen ebenso unangefochtenen Teilfreispruch des Thomas E***** enthält, wurde der Zweitgenannte des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB (I), des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1, Abs 5 Z 3 , Z 4, 161 Abs 1 StGB (II) und des Vergehens (richtig: der Vergehen - Markel in WK² ... mehr lesen...
Gründe: Johann H***** wurde des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er in Innsbruck seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber der am 4. August 1981 geborenen Anna H***** gröblich verletzt hat, indem er von August 1996 bis 4. August 2000 mit Ausnahme minimaler Teilzahlungen in den Jahren 1996 und 1998 nur unzureichende oder keine Unterhaltszahlungen leistete, und dadurch bewirkte, dass der Unterhalt oder die... mehr lesen...
Norm: EO §292bStGB §198 Abs1
Rechtssatz: Mehrere Unterhaltsansprüche sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen anteilsmäßig zu befriedigen. Nach Lage der Umstände kann der Unterhaltspflichtige infolge der Gleichrangigkeit aller Unterhaltsverpflichtungen gehalten sein, weitere Sorgepflichten dem Exekutionsgericht zur Bestimmung der Freibeträge unter Berücksichtigung solcher für Kinder, hinsichtlich derer noch keine Exekutio... mehr lesen...
Gründe: Mit am 4. Juni 1996 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Klagenfurt vom 31. Mai 1996, GZ 17 E Vr 211/96-4, wurde Wolfgang P***** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs l Z l und Z 2, 161 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 159 Abs l StGB zu einer für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Mit am 4. Juni 1996 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Einzelrichters d... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter P***** (auch P*****), geborener P*****, (zu A. I. und II.) als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB zum Verbrechen des teils (richtig) vollendeten, teils versuchten schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 und 15 StGB sowie (zu B.) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Peter P***** (auch P*****), geborener P*****, (zu A. I. und rö... mehr lesen...
Norm: StGB §198 Abs1StPO §281 Z9 lita
Rechtssatz: Während der Zeit, in der sich der Unterhaltspflichtige in polizeilicher oder gerichtlicher Haft oder im Krankenhaus befindet, ist es ihm nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Unterlassen von Unterhaltszahlungen begründet daher in diesen Zeiträumen in der Regel keine gröbliche Pflichtverletzung, sodass es diesbezüglich bereits am objektiven Tatbestand des § 198 Abs 1 StGB mangelt... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Jürgen B***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (I. 1. bis 3.) und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (II. 1. und 2.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Jürgen B***** des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB (römisch eins. 1. bis 3.) und des Vergehens der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und 2 StGB (römisch II. 1. ... mehr lesen...
Gründe: Josef H***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20. April 1999, GZ 11dE Vr 11.271/98-144, des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB sowie der Vergehen des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB, der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 und Z 2 StGB und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erk... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der 39-jährige Peter S***** (zu I) des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 StGB und (zu II) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er I. am 17.Oktober 1989 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit (dem im selben Verfahren bereits rechtskräftig abgeurteilten) Manfred T***** fremde bewegliche Sachen, nämlich drei Autoradiokassettenrekorder... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 14.Mai 1947 geborene Kaufmann Alois F*** der Vergehen der fahrlässigen Krida nach § 159 Abs. 1 Z 1 und 2 StGB (A), des Verbrechens der betrügerischen Krida nach § 156 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (B), des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs. 1 und Abs. 2 zweiter Fall StGB (C), des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs. 1 Z 1, Abs. 3, 148 zweiter Fall, 15 und 12 StG... mehr lesen...
Gründe: Der 37jährige Roman R*** wurde (zu 1) des Verbrechens des (schweren) Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1 StGB, (zu 2) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB und (zu 3) des Vergehens nach § 16 Abs. 1 (vierter Fall) SuchtgiftG schuldig erkannt. Darnach hat er - zusammengefaßt wiedergegeben - am 24.Mai 1988 nach gewaltsamer Öffnung der Eingangstür aus der Wohnung des Univ.Doz. Dr. Stanislav S*** Bargeld und Wertgeg... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 13. Dezember 1957 in Ungarn geborene staatenlose (allenfalls nach wie vor ungarische Staatsangehörige) Zsuszanna M*** (früher u.a. G***, zwischenzeitig auch M***) neben einer anderen strafbaren Handlung des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB (II) schuldig erkannt. Darnach hat sie in der Zeit vom 1. Dezember 1986 bis 6. September 1988 ihre im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber ihr... mehr lesen...
Gründe: Silvia W*** ist nach einer gemäß § 459 StPO. in ihrer Abwesenheit durchgeführten Hauptverhandlung mit dem in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Jugendgerichtshofs Wien vom 9. September 1986, 25 U 99/86-8, des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Inhaltlich des Schuldspruchs hat sie vom 30. August 1983 bis 30. September 1984 und vom 1. August 1985 bis zum 10. März 1986 für ihr... mehr lesen...
Gründe: Mit Urteil des Bezirksgerichtes Neulengbach vom 2.März 1987, GZ U 256/86-7, wurde der am 27.Juni 1938 geborene Konrad B*** des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu 10 Wochen Freiheitsstrafe verurteilt. Ihm lag nach dem in der Hauptverhandlung (S 29) implicit ausgedehnten (vgl Mayerhofer-Rieder, § 262 StPO, E 38 a) Strafantrag des Bezirksanwaltes zur Last, in der Zeit vom 22.Oktober 1985 bis 1. März 1987 seine im ... mehr lesen...
Norm: StGB §198 Abs1
Rechtssatz: Das Tatbild des § 198 Abs 1 StGB wird nur verwirklicht, wenn eine Gefährdung des Lebensbedarfes des Unterhaltsberechtigten eintritt oder eingetreten wäre, falls nicht Dritte - ein subsidiär Unterhaltspflichtiger oder die öffentliche Hand - diese abgewendet hätten. Eine solche - wirkliche oder fiktive - Gefährdung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsberechtigte über eigene ausreichende Einkünfte verfü... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen - auch einen Teilfreispruch sowie Verfolgungsvorbehalte (§ 263 Abs 2 StPO) enthaltenden - Urteil wurde der am 27.Jänner 1939 geborene technische Kaufmann Franz S*** (zu A) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und (zu B) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er A) mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, nachgenannt... mehr lesen...
Gründe: Josefa H***, geboren am 28.Jänner 1953, wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichtes Schladming vom 26.Jänner 1984, GZ U 1066/83-6, des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach dem § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt. Inhaltlich des Urteilsspruches hat sie "im Zeitraum vom 1.12.1982 bis heute (= 26.1.1984) nur mangelhaft ihre gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber ihrem 12 Jahre alten ehelichen Sohn Johan... mehr lesen...
Gründe: Im zweiten Rechtsgang wurde der am 6.Jänner 1943 geborene, beschäftigungslos gewesene Albert A (abermals) des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 und 2 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er vom 20.April 1982 bis 15.Februar 1984 in Wien für seine ehelichen Kinder Albert A, geboren am 24.August 1966, Erwin A, geboren am 23.Oktober 1967, Christian A, geboren am 8.April 1969, Monika A, geboren am 11.Juni 1970, und Helmut A, geboren am 26.März 1972, k... mehr lesen...
Gründe: Mit dem im
Spruch: zitierten Urteil des Bezirksgerichts Bregenz wurde Helmut A des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB. schuldig erkannt und zu vierzehn Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, die gemäß § 43 Abs. 1 StGB. unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Darnach hat er vom April 1982 bis 19.Jänner 1984 in Lustenau und Höchst seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seinem am 5.Feber 196... mehr lesen...
Norm: StGB §198 Abs1
Rechtssatz: Wer keinen Unterhalt leistet, weil er sonst seinen eigenen notwendigen Unterhalt verkürzen müßte, erfüllt - mangels Leistungsfähigkeit - nicht den Tatbestand des § 198 Abs 1 StGB. Entscheidungstexte 13 Os 163/84 Entscheidungstext OGH 18.10.1984 13 Os 163/84 Veröff: SSt 55/66 = ÖJZ-LSK 1985/10 13 Os ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde die am 2. September 1944 geborene beschäftigungslose Christine A des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB, des Vergehens nach § 16 Abs. 1 Z 2 SGG und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Das Erstgericht legte der Angeklagten hiebei - insofern vom Anklagevorwurf abweichend - das Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1 SGG (Punkt I.) des Schuldspruches) bloß... mehr lesen...
Norm: StGB §42 Abs1 Z1StGB §198 Abs1
Rechtssatz: Keine geringe Schuld einer Person (hier: Mutter), welche für ihr unterhaltsberechtigtes Kind acht Monate hindurch keinerlei Unterhaltsleistungen erbringt, obwohl sie in Arbeit steht und über hinreichende Mittel verfügt, sondern die Versorgung des Kindes während dieser Zeit der öffentlichen Hand überläßt. Entscheidungstexte 12 Os 27/82 ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 28.März 1933 geborene Vertreter Richard A des Verbrechens des (schweren) gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 (erster Anwendungsfall) StGB. (Punkt I.) des Urteilsspruches), des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB. (Punkt II.) des Urteilsspruches) und des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB. (Punkt III.) des Urteilsspruches) schuldig erkannt. Dieses Urteil bekämpft ... mehr lesen...
Norm: StGB §198 Abs1
Rechtssatz: Daß der geschuldete Unterhaltsbeitrag für sich allein nicht ausreicht, die Unterhaltskosten zu decken, ist bedeutungslos. Entscheidungstexte 12 Os 47/81 Entscheidungstext OGH 13.08.1981 12 Os 47/81 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0095179 Dokument... mehr lesen...
Gründe: Mit den Urteilen des Bezirksgerichtes Stockerau vom 29. April 1977, GZ U 1000/76-9, und vom 10. November 1978, GZ U 365/78-6, wurde Peter A jeweils des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs. 1 StGB schuldig erkannt, weil er in Stockerau seine im Familienrecht begründete Unterhaltspflicht gegenüber seinem ehelichen Kind Gerhard A, geboren am 11. September 1970, gröblich verletzt und dadurch bewirkt habe, daß der Unterhalt des Kindes gefährdet war oder ... mehr lesen...
Norm: StGB §198 Abs1
Rechtssatz: Der Unterhaltspflichtige hat sich auf den notwendigen Unterhalt zu beschränken und sein Einkommen unter Hintansetzung seiner eignen Person im Rahmen des Zumutbaren mit dem Unterhaltsberechtigten zu teilen (keine Priorität der eigenen Bedürfnisse des Verpflichteten). Entscheidungstexte 9 Os 187/79 Entscheidungstext OGH 12.02.1980 9 Os 187/79 Verö... mehr lesen...
Norm: StGB §198 Abs1
Rechtssatz: Der Unterhaltspflichtige hat alles in seiner Macht und in seinen Kräften stehende zu tun, um seiner Unterhaltspflicht ordnungsgemäß nachkommen zu können; nach Lage des Falles kann er unter Umständen insbesondere auch verpflichtet sein, eine außerhalb seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit liegende Erwerbsquelle zu erschließen. Entscheidungstexte 9 Os 187/79... mehr lesen...