Norm
StGB §198 Abs1Rechtssatz
Der Unterhaltspflichtige hat sich auf den notwendigen Unterhalt zu beschränken und sein Einkommen unter Hintansetzung seiner eignen Person im Rahmen des Zumutbaren mit dem Unterhaltsberechtigten zu teilen (keine Priorität der eigenen Bedürfnisse des Verpflichteten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095175Dokumentnummer
JJR_19800212_OGH0002_0090OS00187_7900000_002