Norm
StGB §198 Abs1Rechtssatz
Das Tatbild des § 198 Abs 1 StGB wird nur verwirklicht, wenn eine Gefährdung des Lebensbedarfes des Unterhaltsberechtigten eintritt oder eingetreten wäre, falls nicht Dritte - ein subsidiär Unterhaltspflichtiger oder die öffentliche Hand - diese abgewendet hätten. Eine solche - wirkliche oder fiktive - Gefährdung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsberechtigte über eigene ausreichende Einkünfte verfügt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095161Dokumentnummer
JJR_19880301_OGH0002_0110OS00018_8800000_001