RS OGH 1988/3/1 11Os18/88 (11Os19/88), 15Os103/00 (15Os104/00, 15Os105/00, 15Os106/00, 15Os107/00, 1

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Veröffentlicht am 01.03.1988
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Norm

StGB §198 Abs1

Rechtssatz

Das Tatbild des § 198 Abs 1 StGB wird nur verwirklicht, wenn eine Gefährdung des Lebensbedarfes des Unterhaltsberechtigten eintritt oder eingetreten wäre, falls nicht Dritte - ein subsidiär Unterhaltspflichtiger oder die öffentliche Hand - diese abgewendet hätten. Eine solche - wirkliche oder fiktive - Gefährdung ist jedoch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsberechtigte über eigene ausreichende Einkünfte verfügt.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 18/88
    Entscheidungstext OGH 01.03.1988 11 Os 18/88
  • 15 Os 103/00
    Entscheidungstext OGH 25.01.2001 15 Os 103/00
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095161

Dokumentnummer

JJR_19880301_OGH0002_0110OS00018_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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