RS OGH 2002/6/27 15Os32/02, 12Os53/06w

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Veröffentlicht am 27.06.2002
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Norm

EO §292b
StGB §198 Abs1

Rechtssatz

Mehrere Unterhaltsansprüche sind im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen anteilsmäßig zu befriedigen. Nach Lage der Umstände kann der Unterhaltspflichtige infolge der Gleichrangigkeit aller Unterhaltsverpflichtungen gehalten sein, weitere Sorgepflichten dem Exekutionsgericht zur Bestimmung der Freibeträge unter Berücksichtigung solcher für Kinder, hinsichtlich derer noch keine Exekution zur Hereinbringung des Unterhalts geführt wird, bekannt zu geben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:RS0116568

Dokumentnummer

JJR_20020627_OGH0002_0150OS00032_0200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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