RS OGH 1980/2/12 9Os187/79

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Veröffentlicht am 12.02.1980
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Norm

StGB §198 Abs1

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige hat alles in seiner Macht und in seinen Kräften stehende zu tun, um seiner Unterhaltspflicht ordnungsgemäß nachkommen zu können; nach Lage des Falles kann er unter Umständen insbesondere auch verpflichtet sein, eine außerhalb seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit liegende Erwerbsquelle zu erschließen.

Entscheidungstexte

  • 9 Os 187/79
    Entscheidungstext OGH 12.02.1980 9 Os 187/79
    Veröff: EvBl 1980/131 S 406

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095137

Dokumentnummer

JJR_19800212_OGH0002_0090OS00187_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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