Norm
StGB §198 Abs1Rechtssatz
Der Unterhaltspflichtige hat alles in seiner Macht und in seinen Kräften stehende zu tun, um seiner Unterhaltspflicht ordnungsgemäß nachkommen zu können; nach Lage des Falles kann er unter Umständen insbesondere auch verpflichtet sein, eine außerhalb seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit liegende Erwerbsquelle zu erschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0095137Dokumentnummer
JJR_19800212_OGH0002_0090OS00187_7900000_001