Norm: ABGB §97
Rechtssatz: Durch die Benützung einer Wohnung, in der das dringende Wohnbedürfnis eines Ehegatten befriedigt wird, erwirbt dieser einen familienrechtlichen, durch § 97 ABGB gesicherten Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit gegen den anderen Ehegatten. Entscheidungstexte 3 Ob 304/04h Entscheidungstext OGH 16.02.2005 3 Ob 304/04h ... mehr lesen...
Norm: ABGB §97WEG 2002 §13 Abs3WEG 2002 §13 Abs6
Rechtssatz: Der Ehegatte, der gegen den anderen Ehegatten einen Exekutionstitel über eine Geldforderung hat, kann nur dann in das gemeinsame Wohnungseigentumsobjekt, in dem der verpflichtete Ehegatte wohnt, durch Pfändung des Aufhebungsanspruchs und Zwangsversteigerung des Mindestanteils Exekution führen, wenn er gleichzeitig behauptet, dass der verpflichtete Ehegatte kein dringendes Wohnbedürfni... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO §382eEO §382h
Rechtssatz: Der Anspruch nach § 97 ABGB iVm § 382e EO umfasst nicht die Bezahlung der Kosten für Strom und Gas einer Wohnung (in casu: Einfamilienhaus). Entscheidungstexte 3 Ob 231/04y Entscheidungstext OGH 20.10.2004 3 Ob 231/04y Veröff: SZ 2004/150 4 Ob 55/07b Entscheidungstext OGH 04.09.2007 4 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §97EO 382e
Rechtssatz: Der Anspruch nach § 97 ABGB ist ein Anspruch auf Erhaltung der Wohnmöglichkeit des wohnungsbedürftigen Ehegatten gegen den anderen Ehegatten, der den wohnungsbedürftigen Ehegatten vor einer Räumungsklage schützen soll. Der verfügungsberechtigte Ehegatte darf nicht derart über die Wohnung verfügen, dass sie dem bedürftigen Ehegatten ganz oder teilweise entzogen wird. Als eine solche Entziehung kommt die Beendigu... mehr lesen...
Norm: ABGB §97
Rechtssatz: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung durch den Unterhaltsschuldner Wohnungskosten, die er andernfalls selbst zahlen müsste, in angemessener Höhe auf seinen Geldunterhaltsanspruch anrechnen lassen. Kosten der Wohnversorgung als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten begründen daher unterhaltsrechtlich gewöhnlich keinen Sonderbedarf, den der Geldunterhaltsschul... mehr lesen...
Norm: ABGB §97GmbHG §19HGB §161 Abs2HGB §170
Rechtssatz: Aus der Regel des §170 HGB iVm §161 Abs2, §§125, 126 HGB ergibt sich, dass die Vertretung einer Kommanditgesellschaft den Komplementären obliegt. Bei der GmbH & Co KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer (§19 GmbHG) vertreten. Mangels Vorliegens eines Insichgeschäftes bedarf es daher keiner weiteren Einbindung der Gesellschaft... mehr lesen...
Norm: ABGB §97KO §5 Abs3
Rechtssatz: Der Wohnungserhaltungsanspruch nach § 97 ABGB des nicht in Konkurs verfallenen, vom Gemeinschuldner getrennt lebenden Ehegatten des Gemeinschuldners, welcher Eigentümer der Wohnung ist, kann vor der Zuweisung von Räumlichkeiten iSd § 5 Abs 3 KO der Räumungsklage des Masseverwalters nicht wirksam entgegengehalten werden. Entscheidungstexte 9 Ob 148/03k ... mehr lesen...
Norm: ABGB §97ABGB §354 A2ABGB §366 A
Rechtssatz: Dem Vertragspartner des Eigentümers, der aufgrund des Rechtsverhältnisses mit diesem einem Dritten Räume zur Benützung überlassen darf, ist der gemäß § 97 ABGB berechtigte Ehegatte gleichzuhalten. Entscheidungstexte 1 Ob 212/03p Entscheidungstext OGH 18.03.2004 1 Ob 212/03p Veröff: SZ 2004/41 ... mehr lesen...