Norm
ABGB §97Rechtssatz
Aus der Regel des §170 HGB iVm §161 Abs2, §§125, 126 HGB ergibt sich, dass die Vertretung einer Kommanditgesellschaft den Komplementären obliegt. Bei der GmbH & Co KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer (§19 GmbHG) vertreten. Mangels Vorliegens eines Insichgeschäftes bedarf es daher keiner weiteren Einbindung der Gesellschafter, um die Handlungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der GmbH & Co KG (hier: als Arbeitgeberin) zurechnen zu können.Aus der Regel des §170 HGB in Verbindung mit §161 Abs2, §§125, 126 HGB ergibt sich, dass die Vertretung einer Kommanditgesellschaft den Komplementären obliegt. Bei der GmbH & Co KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer (§19 GmbHG) vertreten. Mangels Vorliegens eines Insichgeschäftes bedarf es daher keiner weiteren Einbindung der Gesellschafter, um die Handlungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der GmbH & Co KG (hier: als Arbeitgeberin) zurechnen zu können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119188Im RIS seit
23.07.2004Zuletzt aktualisiert am
05.05.2021