RS OGH 2004/6/23 9ObA19/04s, 10Ob81/11a, 8ObA80/19a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.2004
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Norm

ABGB §97
GmbHG §19
HGB §161 Abs2
HGB §170

Rechtssatz

Aus der Regel des §170 HGB iVm §161 Abs2, §§125, 126 HGB ergibt sich, dass die Vertretung einer Kommanditgesellschaft den Komplementären obliegt. Bei der GmbH & Co KG wird die Gesellschaft durch die Komplementär-GmbH, im Ergebnis also durch deren Geschäftsführer (§19 GmbHG) vertreten. Mangels Vorliegens eines Insichgeschäftes bedarf es daher keiner weiteren Einbindung der Gesellschafter, um die Handlungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der GmbH & Co KG (hier: als Arbeitgeberin) zurechnen zu können.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 19/04s
    Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 ObA 19/04s
  • 10 Ob 81/11a
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 81/11a
    Vgl; Beisatz: Der Ehegatte (Erstantragsgegner) ist Geschäftsführer der Komplementärin einer KG, die Eigentümerin der Ehewohnung ist (Anspruch nach § 97 ABGB). (T1)
  • 8 ObA 80/19a
    Entscheidungstext OGH 18.12.2020 8 ObA 80/19a
    Vgl aber; Beisatz: Hier: Die Kündigung eines Geschäftsführerdienstvertrags des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft einer GmbH & Co KG vor seiner gesellschaftsrechtlichen Abberufung fällt ebenso in die Kompetenz der Gesellschafter der GmbH wie die Kündigung eines unmittelbar zur GmbH bestehenden Geschäftsführervertrages. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119188

Im RIS seit

23.07.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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