RS OGH 2025/2/27 1Ob123/04a; 2Ob180/05t; 7Ob197/06f; 8Ob164/22h; 8Ob12/25k

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Veröffentlicht am 12.08.2004
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Norm

ABGB §97
  1. ABGB § 97 heute
  2. ABGB § 97 gültig ab 01.01.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1975

Rechtssatz

Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung durch den Unterhaltsschuldner Wohnungskosten, die er andernfalls selbst zahlen müsste, in angemessener Höhe auf seinen Geldunterhaltsanspruch anrechnen lassen. Kosten der Wohnversorgung als Teil der allgemeinen Lebenshaltungskosten begründen daher unterhaltsrechtlich gewöhnlich keinen Sonderbedarf, den der Geldunterhaltsschuldner - neben dem nach allgemeinen Gesichtspunkten der Leistungsfähigkeit einerseits und des Bedarfs andererseits bemessenen Unterhalt - zusätzlich zahlen muss.

Entscheidungstexte

  • RS0119434">1 Ob 123/04a
    Entscheidungstext OGH 12.08.2004 1 Ob 123/04a
    Veröff: SZ 2004/121
  • RS0119434">2 Ob 180/05t
    Entscheidungstext OGH 11.08.2005 2 Ob 180/05t
    Auch; Beisatz: Eine Anrechnung von Hauskostenzahlungen kommt als Naturalunterhalt auf den Geldunterhalt nur dann in Frage, wenn sich aus diesem Titel ein positiver Saldo (bei Zahlung von mehr als der Hälfte der Hauskosten) zu Gunsten des ausgezogenen Unterhaltsschuldners ergibt. (T1)
  • RS0119434">7 Ob 197/06f
    Entscheidungstext OGH 30.08.2006 7 Ob 197/06f
    Auch; Beis wie T1
  • RS0119434">8 Ob 164/22h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 25.01.2023 8 Ob 164/22h
    Beisatz: hier: kreditfinanziertes Einfamilienhaus (T2)
  • RS0119434">8 Ob 12/25k
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 27.02.2025 8 Ob 12/25k
    nur: Der unterhaltsberechtigte Ehegatte muss im Fall der unentgeltlichen Überlassung einer Wohnung durch den Unterhaltsschuldner Wohnungskosten, die er andernfalls selbst zahlen müsste, in angemessener Höhe auf seinen Geldunterhaltsanspruch anrechnen lassen. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119434

Im RIS seit

12.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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